Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsJedes Stiftungsorgan kann zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung und zur Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht die Anordnung einer Sonderprüfung beantragen. Für einen diesbezüglichen Antrag des Stiftungsrates oder des Publikumsrates bedarf es jeweils eines mit der Mehrheit von Zweidritteln gefassten Beschlusses.
(2)Absatz 2Das Gericht hat die Sonderprüfung anzuordnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes vorgekommen sind.
(3)Absatz 3Die Bestellung eines Sonderprüfers kann auf Antrag eines Stiftungsorgans von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Auf Antrag eines Stiftungsorgans entscheidet das Gericht je nach den Ergebnissen der Sonderprüfung, ob die Kosten von den Antragstellern oder von der Stiftung zu tragen oder verhältnismäßig aufzuteilen sind. Erweist sich der Antrag nach dem Ergebnis der Sonderprüfung als unbegründet und trifft die Antragsteller Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, so haften sie der Stiftung für den aus der Sonderprüfung entstehenden Schaden als Gesamtschuldner.
(4)Absatz 4Im Übrigen gelten für die Sonderprüfung und die Bestellung des Sonderprüfers § 40 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz und Abs. 6. Hinsichtlich des Auskunftsrechts ist § 40 Abs. 4 anzuwenden. Über die Maßnahmen nach den vorstehenden Bestimmungen entscheidet das Handelsgericht Wien im außerstreitigen Verfahren.Im Übrigen gelten für die Sonderprüfung und die Bestellung des Sonderprüfers Paragraph 40, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz und Absatz 6, Hinsichtlich des Auskunftsrechts ist Paragraph 40, Absatz 4, anzuwenden. Über die Maßnahmen nach den vorstehenden Bestimmungen entscheidet das Handelsgericht Wien im außerstreitigen Verfahren.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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