§ 41 ORF-G Sonderprüfung

ORF-G - ORF-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Jedes Stiftungsorgan kann zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung und zur Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht die Anordnung einer Sonderprüfung beantragen. Für einen diesbezüglichen Antrag des Stiftungsrates oder des Publikumsrates bedarf es jeweils eines mit der Mehrheit von Zweidritteln gefassten Beschlusses.

(2) Das Gericht hat die Sonderprüfung anzuordnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes vorgekommen sind.

(3) Die Bestellung eines Sonderprüfers kann auf Antrag eines Stiftungsorgans von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Auf Antrag eines Stiftungsorgans entscheidet das Gericht je nach den Ergebnissen der Sonderprüfung, ob die Kosten von den Antragstellern oder von der Stiftung zu tragen oder verhältnismäßig aufzuteilen sind. Erweist sich der Antrag nach dem Ergebnis der Sonderprüfung als unbegründet und trifft die Antragsteller Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, so haften sie der Stiftung für den aus der Sonderprüfung entstehenden Schaden als Gesamtschuldner.

(4) Im Übrigen gelten für die Sonderprüfung und die Bestellung des Sonderprüfers § 40 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz und Abs. 6. Hinsichtlich des Auskunftsrechts ist § 40 Abs. 4 anzuwenden. Über die Maßnahmen nach den vorstehenden Bestimmungen entscheidet das Handelsgericht Wien im außerstreitigen Verfahren.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 ORF-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 ORF-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 ORF-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 ORF-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 ORF-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 40 ORF-G
§ 42 ORF-G