§ 44 ORF-G

ORF-G - ORF-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der bisherige Wirtschaftskörper „Österreichischer Rundfunk“ wird in die gleichnamige Stiftung öffentlichen Rechts umgewandelt. Diese formwechselnde Umwandlung gilt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 als vollzogen. Von diesem Zeitpunkt an besteht der Österreichische Rundfunk als Stiftung des öffentlichen Rechts weiter; die Identität der Rechtsperson bleibt gewahrt.

(2) Die formwechselnde Umwandlung des Wirtschaftskörpers „Österreichischer Rundfunk“ in die gleichnamige Stiftung des öffentlichen Rechts ist vom Generalintendanten bis zum 15. Jänner 2002 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(3) Der Generalintendant hat auf den Stichtag 31. Dezember 2001 eine Umwandlungsbilanz aufzustellen, die den §§ 189 bis 216 HGB entspricht. § 40 gilt sinngemäß.

(4) Die Umwandlung des Wirtschaftskörpers „Österreichischer Rundfunk“ in eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Die Gebühren- und Abgabenbefreiung gilt auch für Änderungen von auf die „Österreichischer Rundfunk GesmbH“ lautenden grundbücherlichen Eintragungen auf die Stiftung „Österreichischer Rundfunk“.

(5) Vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge über die Werbetätigkeit programmgestaltender oder journalistischer Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks, die regelmäßig sonstige Sendungen (§ 13 Abs. 3) in Hörfunk- und Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks moderieren, können bis zum 31. Dezember 2002 erfüllt werden und sind bis zu diesem Zeitpunkt aufzulösen.

In Kraft seit 01.08.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 ORF-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 ORF-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 44 ORF-G


Entscheidungen zu § 44 Abs. 5 ORF-G


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 ORF-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 ORF-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ORF-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 43 ORF-G
§ 45 ORF-G