§ 39c ORF-G Sperrkonto

ORF-G - ORF-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
§ 39c.Paragraph 39 c,

Der Österreichische Rundfunk hat ein Sperrkonto zur Erfassung der gemäß § 31 Abs. 6, § 31 Abs. 17a, § 38a, § 39 Abs. 2a sowie § 39a Abs. 5 zufließenden Mittel zu führen und diese jeweils gesondert auszuweisen. Die Verwendung der Mittel des Sperrkontos erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der § 31 Abs. 5, § 38a Abs. 2 und § 39b Abs. 4. Der Österreichische Rundfunk hat ein Sperrkonto zur Erfassung der gemäß Paragraph 31, Absatz 6,, Paragraph 31, Absatz 17 a,, Paragraph 38 a,, Paragraph 39, Absatz 2 a, sowie Paragraph 39 a, Absatz 5, zufließenden Mittel zu führen und diese jeweils gesondert auszuweisen. Die Verwendung der Mittel des Sperrkontos erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraph 38 a, Absatz 2 und Paragraph 39 b, Absatz 4,

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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