§ 39c ORF-G

ORF-G - ORF-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Der Österreichische Rundfunk hat ein Sperrkonto zur Erfassung der gemäß § 31 Abs. 6, § 31 Abs. 17a, § 38a, § 39 Abs. 2a sowie § 39a Abs. 5 zufließenden Mittel zu führen und diese jeweils gesondert auszuweisen. Die Verwendung der Mittel des Sperrkontos erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der § 31 Abs. 5, § 38a Abs. 2 und § 39b Abs. 4.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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