§ 21 ORF-G

ORF-G - ORF-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDem Stiftungsrat obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
    1. 1.Ziffer einsdie Überwachung der Geschäftsführung;
    2. 2.Ziffer 2die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors;
    3. 3.Ziffer 3die Festlegung der Zahl der Direktoren sowie der Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2;die Festlegung der Zahl der Direktoren sowie der Geschäftsverteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 2 ;,
    4. 4.Ziffer 4die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generaldirektor, insbesondere die Geltendmachung von Haftungsansprüchen;
    5. 5.Ziffer 5die Bestellung und Abberufung der Direktoren und Landesdirektoren auf Vorschlag des Generaldirektors;
    6. 6.Ziffer 6die Genehmigung der langfristigen Pläne für das Inhaltsangebot in Übereinstimmung mit den Kriterien des Qualitätssicherungssystems sowie der langfristigen Pläne für Technik und Finanzen und von Stellenplänen;
    7. 6a.Ziffer 6 adie Genehmigung des Qualitätssicherungssystems (§ 23 Abs. 1 Z 1a);die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins a,);
    8. 6b.Ziffer 6 bdie Beschlussfassung über die für die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation geltenden Richtlinien insbesondere im Hinblick auf an Minderjährige gerichtete audiovisuelle kommerzielle Kommunikation;
    9. 6c.Ziffer 6 cdie Beschlussfassung über die von der Geschäftsführung vorgelegten Pläne über den Ausbau des barrierefreien Angebots für hör- und sehbehinderte Menschen;
    10. 7.Ziffer 7die Beschlussfassung über die Festsetzung des ORF-Beitrags (§ 23 Abs. 2 Z 8 und § 31) sowie die Genehmigung von Tarifwerken der kommerziellen Kommunikation (§ 23 Abs. 2 Z 8);Beitrags (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8 und Paragraph 31,) sowie die Genehmigung von Tarifwerken der kommerziellen Kommunikation (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8,);
    11. 8.Ziffer 8die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen, Vertragswerken mit kollektivvertragsähnlicher Wirkung und des Redaktionsstatuts;
    12. 9.Ziffer 9die Beschlussfassung über eine Dienstordnung für den Österreichischen Rundfunk;
    13. 10.Ziffer 10die Beschlussfassung über Maßnahmen, die auf Grund von Prüfungsberichten zu ergreifen sind, einschließlich der Veröffentlichung von Prüfungsberichten soweit diese nicht nach § 39 zu veröffentlichen sind;die Beschlussfassung über Maßnahmen, die auf Grund von Prüfungsberichten zu ergreifen sind, einschließlich der Veröffentlichung von Prüfungsberichten soweit diese nicht nach Paragraph 39, zu veröffentlichen sind;
    14. 11.Ziffer 11die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, die Prüfung des Konzernabschlusses sowie die Entlastung des Generaldirektors;
    15. 12.Ziffer 12die Beratung von grundsätzlichen Problemen des Rundfunks und seiner Programmgestaltung sowie der Einführung von Qualitätssicherungssystemen im Zusammenwirken mit der Geschäftsführung für Programme, die Entgegennahme von Berichten des Generaldirektors sowie die Beschlussfassung über Empfehlungen hierzu;
    16. 13.Ziffer 13die Beschlussfassung über Beschränkungen bei der Werbung und der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation gemäß § 13 Abs. 8 und 9 sowie § 14 Abs. 3;die Beschlussfassung über Beschränkungen bei der Werbung und der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation gemäß Paragraph 13, Absatz 8 und 9 sowie Paragraph 14, Absatz 3 ;,
    17. 14.Ziffer 14die Beschlussfassung über den Jahresbericht (§ 7);die Beschlussfassung über den Jahresbericht (Paragraph 7,);
    18. 15.Ziffer 15auf Vorschlag des Generaldirektors die Festlegung des Umfangs und der Art der Verbreitung des Hörfunkprogramms gemäß § 3 Abs. 6 sowie die Beschlussfassung über kommerzielle Aktivitäten im Sinne der §§ 9 bis 9b.auf Vorschlag des Generaldirektors die Festlegung des Umfangs und der Art der Verbreitung des Hörfunkprogramms gemäß Paragraph 3, Absatz 6, sowie die Beschlussfassung über kommerzielle Aktivitäten im Sinne der Paragraphen 9 bis 9b.
  2. (2)Absatz 2Weiters ist die Zustimmung des Stiftungsrates in den nachstehend angeführten Fällen notwendig:
    1. 1.Ziffer einszu den vom Generaldirektor zu erlassenden allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung in Hörfunk und Fernsehen sowie im Online-Angebot (§ 23 Abs. 2 Z 1);zu den vom Generaldirektor zu erlassenden allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung in Hörfunk und Fernsehen sowie im Online-Angebot (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins,);
    2. 2.Ziffer 2zu den unter Beachtung der langfristigen Programmpläne und der Programmrichtlinien (Z 1) vom Generaldirektor zu erstellenden und dem Stiftungsrat bis zum 15. November jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegenden Sende- und Angebotsschemen für Hörfunk und Fernsehen (Jahressendeschemen) und das Online-Angebot (Jahresangebotsschemen) in Übereinstimmung mit den Kriterien des Qualitätssicherungssystems, sowie zur Veranstaltung von Spartenprogrammen (§ 9 Abs. 2), zur Festlegung des Werbeumfangs gemäß § 18 sowie zur Veranstaltung von mobilem terrestrischem Fernsehen (§ 9a);zu den unter Beachtung der langfristigen Programmpläne und der Programmrichtlinien (Ziffer eins,) vom Generaldirektor zu erstellenden und dem Stiftungsrat bis zum 15. November jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegenden Sende- und Angebotsschemen für Hörfunk und Fernsehen (Jahressendeschemen) und das Online-Angebot (Jahresangebotsschemen) in Übereinstimmung mit den Kriterien des Qualitätssicherungssystems, sowie zur Veranstaltung von Spartenprogrammen (Paragraph 9, Absatz 2,), zur Festlegung des Werbeumfangs gemäß Paragraph 18, sowie zur Veranstaltung von mobilem terrestrischem Fernsehen (Paragraph 9 a,);
    3. 3.Ziffer 3zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, wenn der Verkehrswert der Liegenschaft den Betrag von 500 000 € übersteigt;
    4. 4.Ziffer 4zur Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Haftungen zu Gunsten Dritter;
    5. 5.Ziffer 5zur Vornahme aller Geschäfte, die eine dauernde Belastung oder eine über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehende Verpflichtung mit sich bringen, soweit diese nicht ohnehin im Rahmen der jährlichen Finanzpläne genehmigt wurden;
    6. 6.Ziffer 6zur Festsetzung der für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden und dem Stiftungsrat bis zum 15. November vorzulegenden Ausgabenetats und Stellenpläne für das folgende Kalenderjahr und seiner Bedeckung (Finanz- und Stellenplan);
    7. 7.Ziffer 7zu Investitionsprogrammen und zur Vornahme von Neubauten, Umbauten, Neuanschaffungen und sonstigen Investitionen außerhalb der genehmigten und in Kraft befindlichen Investitionsprogramme, soweit sie nicht laufende Betriebsausgaben darstellen und ihr Wert im Einzelfall 1 Million Euro bzw. im Geschäftsjahr insgesamt 2 Millionen Euro übersteigt;
    8. 8.Ziffer 8zur Einführung bleibender sozialer Maßnahmen;
    9. 9.Ziffer 9zur Umwidmung der Widmungsrücklage gemäß § 39b Abs. 2;zur Umwidmung der Widmungsrücklage gemäß Paragraph 39 b, Absatz 2 ;,
    10. 10.Ziffer 10zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten über 2 Millionen Euro;
    11. 11.Ziffer 11zum Erwerb und zur Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten an Urheberrechten, deren Wert im Einzelfall 1 Million Euro übersteigt;
    12. 12.Ziffer 12zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören;
    13. 13.Ziffer 13zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Beteiligungen (§ 228 UGB) sowie zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Beteiligungen (Paragraph 228, UGB) sowie zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;
    14. 14.Ziffer 14zur Errichtung und zur Schließung von Zweigniederlassungen sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften;
    15. 15.Ziffer 15zur Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
    16. 16.Ziffer 16zur Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende Angestellte;
    17. 17.Ziffer 17zur Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;
    18. 18.Ziffer 18zur Ausübung des Stimmrechtes in Gesellschafterversammlungen von verbundenen Unternehmen, sofern in der Gesellschafterversammlung ein Beschluss gefasst werden soll, der nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einer Zustimmung von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen bedarf oder die Bestellung von Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern oder Aufsichtsratsmitgliedern zum Inhalt hat;
    19. 19.Ziffer 19zum Abschluss von Verträgen mit Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) periodischer Druckwerke unter Offenlegung der Vertragstexte.zum Abschluss von Verträgen mit Medienunternehmen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Mediengesetz) periodischer Druckwerke unter Offenlegung der Vertragstexte.
  3. (3)Absatz 3Der Generaldirektor hat überdies die Zustimmung des Stiftungsrates einzuholen, falls er bei verbundenen Unternehmen an Geschäften der in Abs. 2 bestimmten Art durch Weisung, Zustimmung oder Stimmabgabe mitwirkt.Der Generaldirektor hat überdies die Zustimmung des Stiftungsrates einzuholen, falls er bei verbundenen Unternehmen an Geschäften der in Absatz 2, bestimmten Art durch Weisung, Zustimmung oder Stimmabgabe mitwirkt.
  4. (4)Absatz 4Der Generaldirektor hat dem Stiftungsrat wie ein Vorstand dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zu berichten, hiefür gelten die §§ 81 und 95 Abs. 2 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, sinngemäß. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ferner befugt, den Generaldirektor, die Direktoren und die Landesdirektoren im Rahmen der Sitzungen des Stiftungsrates über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. § 95 Abs. 3 AktG gilt sinngemäß.Der Generaldirektor hat dem Stiftungsrat wie ein Vorstand dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zu berichten, hiefür gelten die Paragraphen 81 und 95 Absatz 2, Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, sinngemäß. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ferner befugt, den Generaldirektor, die Direktoren und die Landesdirektoren im Rahmen der Sitzungen des Stiftungsrates über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Paragraph 95, Absatz 3, AktG gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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