§ 3 Oö. WVG 2015 § 3

Oö. WVG 2015 - Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Anschlussleitung: Wasserleitung, welche das Wasser von der Versorgungsleitung eines Wasserversorgungsunternehmens bis zur Übergabestelle an die Verbraucherin bzw. den Verbraucher einschließlich des Absperrventils liefert (Hausanschlussleitung);

2.

Gemeinde-Wasserversorgungsanlage: gemeinnützige (Z 3) öffentliche (Z 5) Wasserver-sorgungsanlage, derer sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Betreiberin bzw. der Betreiber dieser Anlage in direkte Rechtsbeziehung zu den Verbraucherinnen und Verbrauchern tritt;

3.

gemeinnützige Wasserversorgungsanlage: Wasserversorgungsanlage, deren Gebühren und Entgelte für die Benützung den Aufwand für die Erhaltung und den Betrieb der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Anlage entsprechenden Lebensdauer das doppelte Jahreserfordernis nicht übersteigen;

4.

Objekt: ein Gebäude, in dem bei bestimmungsgemäßer Nutzung Trink- und/oder Nutzwasser verbraucht wird; mehrere Gebäude, die den Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Anwesens bilden, gelten als ein Objekt; dies gilt sinngemäß auch für Betriebsanlagen, die aus mehreren Gebäuden bestehen;

5.

öffentliche Wasserversorgungsanlage: Wasserversorgungsanlage, an deren Leitungsnetz der Anschluss innerhalb ihres Versorgungsbereichs und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit allgemein offen steht;

6.

Wassergenossenschaften: jene Genossenschaften, welche nach den Bestimmungen des 9. Abschnitts des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2014, gegründet worden sind.

In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
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