§ 13 Oö. WVG 2015 § 13

Oö. WVG 2015 - Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer

1.

als Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Objektes trotz Verpflichtung nach § 5 Abs. 5 den bescheidmäßig vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt,

2.

als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Objektes der Bekanntgabepflicht nach § 6 Abs. 4 nicht nachkommt,

3.

als Verpflichtete bzw. Verpflichteter auf Grund von Bestimmungen einer Wasserleitungsordnung nach § 9 diesen Verpflichtungen nicht nachkommt.

In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
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