Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer
1. | als Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Objektes trotz Verpflichtung nach § 5 Abs. 5 den bescheidmäßig vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt, | |||||||||
2. | als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Objektes der Bekanntgabepflicht nach § 6 Abs. 4 nicht nachkommt, | |||||||||
3. | als Verpflichtete bzw. Verpflichteter auf Grund von Bestimmungen einer Wasserleitungsordnung nach § 9 diesen Verpflichtungen nicht nachkommt. |
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