(1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes steht dem Bund zu (Art. 10 Abs. 2 B-VG).
(2) Zuständige Behörde für die in den §§ 5 bis 7 geregelten Angelegenheiten ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Zuständig zur Erlassung einer Wasserleitungsordnung gemäß § 9 ist der Gemeinderat.
(3) Die der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(4) Zuständige Behörde zur Vollziehung der §§ 8 und 13 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
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