Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.01.2025
Die Wirksamkeit der nach den §§ 5 bis 7 erlassenen Bescheide wird durch einen Wechsel in der Person der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Objektes, auf welches sich der Bescheid bezieht, nicht berührt.
In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
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