Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
1. | gegen ein im § 2 angeführtes ganzjähriges Verbot verstößt, | |||||||||
2. | gegen die im § 3 Z. 1 normierte Motorboot-Sommersperre verstößt, | |||||||||
3. | gegen das im § 3 Z. 2 angeführte Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot verstößt, | |||||||||
4. | über Verlangen den Bewilligungsbescheid gemäß § 5 Abs. 6 oder die Bestätigung der Gemeinde gemäß § 5 Abs. 4a nicht ausfolgt. |
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wird nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz bestraft. (Anm: LGBl. Nr. 66/1998)
0 Kommentare zu § 6 Oö. WV 1995