§ 6 Oö. WV 1995

Oö. WV 1995 - Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 6

Strafbestimmungen

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

gegen ein im § 2 angeführtes ganzjähriges Verbot verstößt,

2.

gegen die im § 3 Z. 1 normierte Motorboot-Sommersperre verstößt,

3.

gegen das im § 3 Z. 2 angeführte Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot verstößt,

4.

über Verlangen den Bewilligungsbescheid gemäß § 5 Abs. 6 oder die Bestätigung der Gemeinde gemäß § 5 Abs. 4a nicht ausfolgt.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wird nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz bestraft. (Anm: LGBl. Nr. 66/1998)

In Kraft seit 25.07.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Oö. WV 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Oö. WV 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Oö. WV 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Oö. WV 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Oö. WV 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. WV 1995 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Oö. WV 1995
§ 7 Oö. WV 1995