(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind ausgenommen Fahrzeuge bzw. Fahrten
1. | des öffentlichen Sicherheitsdienstes, | |||||||||
2. | des Bundesheeres, | |||||||||
3. | der Wasserbauverwaltung, | |||||||||
4. | des gewässerkundlichen Dienstes, | |||||||||
5. | der behördlichen Gewässeraufsicht, | |||||||||
6. | des Feuerlöschdienstes und des Katastrophenhilfsdienstes, | |||||||||
7. | des Rettungs- und Hilfeleistungsdienstes, | |||||||||
8. | zur Vornahme von Arbeiten (z. B. Vermessungsarbeiten, Leitungsverlegungen, bauliche Arbeiten am Ufer, Arbeiten zur Seereinhaltung), | |||||||||
9. | zu Kontrollfahrten des Seeigentümers und der Fischereischutzorgane, | |||||||||
10. | die für die gewerbliche Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball gemäß § 61 Abs. 1 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO) führen, soweit es sich dabei nicht um Sportfahrzeuge handelt, | |||||||||
11. | zum Abschleppen von Mietfahrzeugen im Rahmen einer gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermietung bei Verwendung von Fahrzeugen mit Innenbordmotoren, | |||||||||
wobei diese Ausnahmen nur insofern und insoweit gelten, als sie die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben oder Tätigkeiten unbedingt erfordern. (Anm: LGBl.Nr. 146/2020) |
(2) Von den Verboten des § 2 Z 5 und 6 sowie § 3 sind ausgenommen Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt nach Maßgabe des Konzessionsbescheides.
(3) Vom Verbot des § 3 ausgenommen Fahrzeuge einer Schiffsführerschule, die ihren Standort in St. Gilgen, Strobl oder St. Wolfgang hat und die zur Ausbildung von Motorbootführern berechtigt ist. Diese Ausnahme gilt nur für unumgängliche Unterrichts- oder behördliche Prüfungsfahrten und nur für ein Fahrzeug je Schiffsführerschule. (Anm: LGBl.Nr. 146/2020)
(4) Von den Verboten des § 2 Z 1 und § 3 Z 1 sind ausgenommen Fahrzeuge für Fahrten zur behördlichen Überprüfung der Fahrtauglichkeit gemäß §§ 107 ff Schifffahrtsgesetz an Werktagen. (Anm: LGBl.Nr. 39/2012)
(4a) Vom Verbot des § 3 Z 1 bezogen auf Werktage und vom Verbot des § 3 Z 2 sind ausgenommen Fahrzeuge von Verfügungsberechtigten über bis 31. Dezember 1994 durch die Marktgemeinde St. Wolfgang bestätigte Landungsplätze. Diese Ausnahme gilt für jeweils ein Fahrzeug je Landungsplatz. In beiden Fällen gilt es jedoch nicht für die Zeit von 7:00 Uhr bis 8:00 Uhr und von 11:00 Uhr bis 17:30 Uhr. Diese Ausnahme gilt auch für Fahrzeuge, denen eine gleichlautende Bestätigung der Gemeinden St. Gilgen und Strobl ausgestellt wurde. Die Bestätigung der Gemeinde ist beim Betrieb der Fahrzeuge mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Bundespolizei oder der Behörde auszufolgen. (Anm: LGBl. Nr. 66/1998, 39/2012, 146/2020)
(5) Soferne die gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 Schifffahrtsgesetz zu schützenden Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, können - auch örtlich, sachlich oder zeitlich eingeschränkt - Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden für:
1. | Veranstaltungen auf dem See (insbesondere Sportveranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen) sowie die hierzu notwendigen Übungsfahrten. | |||||||||
2. | Fahrzeuge der zur Herstellung von Booten berechtigten Gewerbetreibenden (Bootsbau uneingeschränkt). Diese Ausnahme kann nur für unumgängliche Probe-, Vorführ- und Testfahrten und nur für ein Fahrzeug je Gewerbetreibenden, wobei der Standort in einer Gemeinde am See gelegen sein muss, erteilt werden. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 39/2012, 146/2020) |
(6) Die Bewilligungsbescheide, die die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 11, 2, 3 und 5 bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmebestimmungen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Bundespolizei oder der Behörde auszufolgen. (Anm: LGBl.Nr. 146/2020)
0 Kommentare zu § 5 Oö. WV 1995