§ 8 Oö. VLLEK (Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oö. Lebensrettungsmedaille und die Oö. Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz), § 8 - JUSLINE Österreich
§ 8 Oö. VLLEK § 8
Oö. VLLEK - Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oö. Lebensrettungsmedaille und die Oö. Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.01.2025
(1) Die Medaillen gehen in den Besitz und das Eigentum der ausgezeichneten Person über.
(2) Über die erfolgte Verleihung wird der Person, in deren Besitz und Eigentum die Medaille übergeht, eine Verleihungsurkunde ausgefolgt.
In Kraft seit 14.03.2015 bis 31.12.9999
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