§ 7 Oö. VLLEK (Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oö. Lebensrettungsmedaille und die Oö. Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz), § 7 - JUSLINE Österreich
§ 7 Oö. VLLEK § 7
Oö. VLLEK - Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oö. Lebensrettungsmedaille und die Oö. Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.01.2025
Ein Rechtsanspruch auf Verleihung besteht nicht.
In Kraft seit 14.03.2015 bis 31.12.9999
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