§ 5 Oö. VLLEK (Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oö. Lebensrettungsmedaille und die Oö. Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz), § 5 - JUSLINE Österreich
§ 5 Oö. VLLEK § 5
Oö. VLLEK - Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oö. Lebensrettungsmedaille und die Oö. Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.01.2025
Die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz wird nur in Bronze verliehen.
In Kraft seit 14.03.2015 bis 31.12.9999
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