§ 2 Oö. VLLEK (Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oö. Lebensrettungsmedaille und die Oö. Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz), § 2 - JUSLINE Österreich
§ 2 Oö. VLLEK § 2
Oö. VLLEK - Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oö. Lebensrettungsmedaille und die Oö. Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.01.2025
(1) Die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille wird in Silber und in Bronze verliehen.
(2) Die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille in Silber kann nur Personen verliehen werden, die wiederholt eine Rettungstat gesetzt haben.
In Kraft seit 14.03.2015 bis 31.12.9999
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