§ 24 Oö. USchG

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2006 bis 31.12.9999

§ 24

Abgabenfreiheit

Mitteilungen von UmweltdatenUmweltinformationen nach diesem Abschnitt unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben und Gemeindeverwaltungsabgaben. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

Stand vor dem 18.05.2006

In Kraft vom 01.10.1996 bis 18.05.2006

§ 24

Abgabenfreiheit

Mitteilungen von UmweltdatenUmweltinformationen nach diesem Abschnitt unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben und Gemeindeverwaltungsabgaben. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

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