Planungen für Landesstraßen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach § 11a Abs. 1 Z. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991 besteht, sind im Sinn des § 11a Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie auf der Grundlage der im § 11a Abs. 2 Z. 1 bis 6 Oö. Straßengesetz 1991 genannten Kriterien folgende Schwellen- und Grenzwerte erreichen:
1. | die Länge der Trasse beträgt im Fall des Neubaus der Straße mindestens drei km, und auf der künftigen Straße ist eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 25.000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten; | |||||||||
2. | im Fall des Neubaus können auf Grund des auf der künftigen Straße in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Verkehrsaufkommens die zulässigen Lärmgrenzwerte für angrenzende Bewohner von Gebäuden trotz Lärmschutzmaßnahmen nicht eingehalten werden. |
0 Kommentare zu § 3 Oö. UL