Planungen für Landesstraßen sind im Sinn des § 11a Abs. 1 Z. 1 Oö. Straßengesetz 1991 nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie auf der Grundlage der im § 11a Abs. 2 Z. 1 bis 6 Oö. Straßengesetz 1991 genannten Kriterien folgende Schwellen- und Grenzwerte erreichen:
1. | die Länge der Trasse beträgt im Fall des Neubaus der Straße mindestens zehn km; | |||||||||
2. | die Länge der Trasse beträgt im Fall des Neubaus der Straße mindestens fünf, jedoch weniger als zehn km, und auf der künftigen Straße ist eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 20.000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten; | |||||||||
3. | die Länge der Trasse beträgt im Fall der Umlegung mindestens zehn km und weicht von ihrem früheren Verlauf durchschnittlich um mehr als 500 m ab. |
Planungen für Landesstraßen sind im Sinn des § 11a Abs. 1 Z. 2 Oö. Straßengesetz 1991 nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie
1. | ganz oder teilweise in einem Europaschutzgebiet (§ 24 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001) oder | |||||||||
2. | ganz oder teilweise innerhalb einer Entfernung von 200 m zu einem Europaschutzgebiet zu liegen kommen. |
Planungen für Landesstraßen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach § 11a Abs. 1 Z. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991 besteht, sind im Sinn des § 11a Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie auf der Grundlage der im § 11a Abs. 2 Z. 1 bis 6 Oö. Straßengesetz 1991 genannten Kriterien folgende Schwellen- und Grenzwerte erreichen:
1. | die Länge der Trasse beträgt im Fall des Neubaus der Straße mindestens drei km, und auf der künftigen Straße ist eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 25.000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten; | |||||||||
2. | im Fall des Neubaus können auf Grund des auf der künftigen Straße in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Verkehrsaufkommens die zulässigen Lärmgrenzwerte für angrenzende Bewohner von Gebäuden trotz Lärmschutzmaßnahmen nicht eingehalten werden. |
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Verordnung der Oö. Landesregierung über Planungen von Landesstraßen, die einer Umweltprüfung zu unterziehen sind (Oö. Umweltprüfungsverordnung für Landesstraßen)
StF: LGBl. Nr. 120/2009 (RL RL 2001/42/EG vom 27. Juni 2001, ABl.Nr. L 197 vom 21.7.2001, S. 30)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11a Abs. 1 und 2 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2008, wird verordnet: