Planungen für Landesstraßen sind im Sinn des § 11a Abs. 1 Z. 2 Oö. Straßengesetz 1991 nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie
1. | ganz oder teilweise in einem Europaschutzgebiet (§ 24 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001) oder | |||||||||
2. | ganz oder teilweise innerhalb einer Entfernung von 200 m zu einem Europaschutzgebiet zu liegen kommen. |
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