Planungen für Landesstraßen sind im Sinn des § 11a Abs. 1 Z. 1 Oö. Straßengesetz 1991 nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie auf der Grundlage der im § 11a Abs. 2 Z. 1 bis 6 Oö. Straßengesetz 1991 genannten Kriterien folgende Schwellen- und Grenzwerte erreichen:
1. | die Länge der Trasse beträgt im Fall des Neubaus der Straße mindestens zehn km; | |||||||||
2. | die Länge der Trasse beträgt im Fall des Neubaus der Straße mindestens fünf, jedoch weniger als zehn km, und auf der künftigen Straße ist eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 20.000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten; | |||||||||
3. | die Länge der Trasse beträgt im Fall der Umlegung mindestens zehn km und weicht von ihrem früheren Verlauf durchschnittlich um mehr als 500 m ab. |
0 Kommentare zu § 1 Oö. UL