(1) Gleichzeitig mit der Erteilung der Prüfberechtigung gemäß § 26 Abs. 1 und 2 Oö. LuftREnTG wird eine Prüfnummer zugewiesen.
(2) Die Prüfnummer besteht aus der Länderzuordnung „OÖ“ und einer fortlaufenden Nummer.
(3) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zugewiesenen Prüfnummern gelten als Prüfnummern nach dieser Verordnung. Die Ziffern des zweiten Blocks (nach dem Punkt) und die nachgestellten Buchstaben entfallen.
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