§ 3 Oö. ÜbV § 3

Oö. ÜbV - Oö. LuftREnTG - Überprüfungsberechtigungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Folgende Fachgebiete von Ziviltechnikerinnen und Ziviltechnikern sind einschlägig im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 2 Oö. LuftREnTG:

1.

Gas- und Feuerungstechnik

2.

Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau

oder gleichwertige Fachgebiete.

(2) Folgende Gewerbeberechtigungen sind einschlägig im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 3 Oö. LuftREnTG:

1.

Gas- und Sanitärtechnik

2.

Heizungstechnik

3.

Heizungstechnik bzw. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (Schlosser) mit einer Gewerbeberechtigung eingeschränkt auf die Überprüfung und Wartung von Feuerungsanlagen (nur wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Inspektion von Heizungsanlagen [§ 1 Z 3 und 5])

4.

Industrielle Hersteller und Errichter von Gasfeuerungsanlagen (insbesondere Maschinen- und Stahlbauindustrie)

5.

Ingenieurbüros für

a)

Bauphysik

b)

Installationstechnik

c)

Maschinenbau

d)

Mess-, Steuer- und Regeltechnik (nur wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Inspektion von Heizungsanlagen [§ 1 Z 3 und 5])

e)

Physikalische Messtechnik

f)

Technische Chemie

g)

Technische Physik

h)

Technischer Umweltschutz

i)

Verfahrenstechnik

j)

Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau

k)

Wirtschaftsingenieurwesen in der Technischen Chemie

l)

Gebäudetechnik

6.

Lüftungstechnik

7.

Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik

8.

Rauchfangkehrer (nur wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Inspektion von Heizungsanlagen [§ 1 Z 3 und 5])

oder gleichwertige Gewerbeberechtigungen.

(3) Die Berechtigung zur sicherheitstechnischen Überprüfung von Gas-Inneninstallationen gemäß § 25 Abs. 1a Oö. LuftREnTG ist nur von dem Fachgebiet nach Abs. 1 Z 1 und den Gewerbeberechtigungen nach Abs. 2 Z 1 umfasst.

(4) Die zur Überprüfung von Biogasanlagen berechtigende Prüfnummer darf von der Behörde nur zugeteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller Ziviltechnikerin bzw. Ziviltechniker des Fachgebiets nach Abs. 1 Z 1 ist oder zusätzlich zum Befähigungsnachweis nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 ein Zeugnis eines entsprechenden anerkannten Bildungsinstituts vorlegt, welches bestätigt, dass sie bzw. er einen Biogaskurs im Ausmaß von mindestens 40 Wochenstunden absolviert hat.

(5) Prüforgane im Sinn des § 26 Abs. 4 Oö. LuftREnTG dürfen Biogasanlagen nur überprüfen, wenn sie eine Zusatzprüfung „Biogas“ bei einem entsprechenden anerkannten Bildungsinstitut erfolgreich abgelegt haben. Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker des Fachgebiets gemäß Abs. 1 Z 1 sind von dieser Anforderung ausgenommen.

(6) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits abgelegte Zusatzprüfung „Biogas“ beim ländlichen Fortbildungsinstitut der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Abschluss eines mindestens 40 Wochenstunden umfassenden Kurses wird als Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 und Abs. 5 anerkannt.

(7) Für die umwelttechnische

1.

Abnahme von

a)

Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

b)

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW,

c)

Gasmotoren,

2.

wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Gasmotoren im Rahmen der Größenordnungen und Intervalle des § 25 Abs. 1b Oö. LuftREnTG

dürfen nur solche Personen berechtigt werden, die auch die Voraussetzungen des § 34 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K 2013), BGBl. I Nr. 127/2013, erfüllen.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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