§ 1 Oö. ÜbV § 1

Oö. ÜbV - Oö. LuftREnTG - Überprüfungsberechtigungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

Diese Verordnung regelt die Vergabe von Überprüfungsberechtigungen für

1.

die Abnahme von Heizungsanlagen gemäß § 22 Abs. 1 und 2 Oö. LuftREnTG,

2.

die Abnahme sonstiger Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 2 Oö. LuftREnTG,

3.

die wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen gemäß § 25 Oö. LuftREnTG,

4.

die wiederkehrende Überprüfung sonstiger Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 3 Oö.            LuftREnTG und

5.

die Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 29a Oö. LuftREnTG.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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