§ 1 Oö. ÜbV § 1

Oö. ÜbV - Oö. LuftREnTG - Überprüfungsberechtigungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Diese Verordnung regelt die Vergabe von Überprüfungsberechtigungen für

1.

die Abnahme von Heizungsanlagen gemäß § 22 Abs. 1 und 2 Oö. LuftREnTG,

2.

die Abnahme sonstiger Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 2 Oö. LuftREnTG,

3.

die wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen gemäß § 25 Oö. LuftREnTG,

4.

die wiederkehrende Überprüfung sonstiger Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 3 Oö.            LuftREnTG und

5.

die Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 29a Oö. LuftREnTG.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Oö. ÜbV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. ÜbV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Oö. ÜbV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Oö. ÜbV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Oö. ÜbV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. ÜbV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. ÜbV