Diese Verordnung regelt die Vergabe von Überprüfungsberechtigungen für
1. | die Abnahme von Heizungsanlagen gemäß § 22 Abs. 1 und 2 Oö. LuftREnTG, | |||||||||
2. | die Abnahme sonstiger Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 2 Oö. LuftREnTG, | |||||||||
3. | die wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen gemäß § 25 Oö. LuftREnTG, | |||||||||
4. | die wiederkehrende Überprüfung sonstiger Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 3 Oö. LuftREnTG und | |||||||||
5. | die Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 29a Oö. LuftREnTG. |
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