Statistische Aufzeichnungen
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die durchgeführten Untersuchungen statistische Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben jedenfalls zu enthalten:
1. | die untersuchten Personengruppen; | |||||||||
2. | die Zahl der untersuchten Personen; | |||||||||
3. | die Zahl der dabei aufgefundenen behandlungs- und/oder überwachungsbedürftigen Tuberkulosefälle, gegliedert nach untersuchten Personengruppen. |
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