Gesamte Rechtsvorschrift Oö. TR

Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

Oö. TR
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle (Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)

StF: LGBl. Nr. 80/1999

§ 1 Oö. TR


§ 1

Festsetzung der Personengruppen

 

(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:

1.

Personen, die gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009, einen Aufenthaltstitel in Österreich benötigen, oder die auf Grund eines Aufenthaltsvisums oder eines Aufenthalts-Reisevisums gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind oder die sich gemäß § 31 Abs. 1 Z. 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Australiens und Neuseelands;

2.

Entfallen

3.

Asylberechtigte gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009, und subsidiär Schutzberechtigte nach § 8 des Asylgesetzes 2005;

4.

Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 13 des Asylgesetzes 2005 gestellt haben und sich in Oberösterreich aufhalten;

5.

Vertriebene, denen auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt ist.

6.

Prostituierte;

7.

Bewohner von Obdachlosenheimen und -herbergen sowie Unterstandslose;

8.

Insassen von Haftanstalten und Polizeigefangenenhäusern, ausgenommen jene Häftlinge, die zur Verbüßung einer Ersatzarreststrafe, für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens oder auf der Grundlage der Strafprozessordnung in Polizeigefangenenhäusern nur kurzfristig angehalten werden.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2001, 73/2004, 99/2007, 18/2010)

 

(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.

 

(3) Für Personen der im Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Personengruppen besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist.

§ 2 Oö. TR


§ 2

Untersuchungsstellen

 

Die Untersuchung ist von der nach dem Wohnsitz bzw. Aufenthalt der zu untersuchenden Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.

§ 3 Oö. TR


§ 3

Untersuchungsarten

 

(1) Die Untersuchung hat bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, jedenfalls in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.

(2) Die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt, wenn ein Röntgenbefund der Lunge auf Grund von Filmaufnahmen, der nicht älter als zwei Monate ist, vorgewiesen werden kann.

(3) Bei Kindern und Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, wenn

1.

das negative Ergebnis einer für die Altersstufe brauchbaren Tuberkulinprobe, die nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder

2.

ein ärztliches Zeugnis über eine mit Erfolg durchgeführte Tuberkuloseschutzimpfung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf,

vorgewiesen werden kann.

§ 4 Oö. TR


§ 4

Wiederholungsuntersuchung

 

Im Bedarfsfall ist eine Untersuchung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.

§ 5 Oö. TR


§ 5

Statistische Aufzeichnungen

 

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die durchgeführten Untersuchungen statistische Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben jedenfalls zu enthalten:

1.

die untersuchten Personengruppen;

2.

die Zahl der untersuchten Personen;

3.

die Zahl der dabei aufgefundenen behandlungs- und/oder überwachungsbedürftigen Tuberkulosefälle, gegliedert nach untersuchten Personengruppen.

§ 6 Oö. TR


§ 6

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung (Oö. TR) Fundstelle


Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle (Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)

StF: LGBl. Nr. 80/1999

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 63/2001

LGBl. Nr. 73/2004

LGBl. Nr. 99/2007

LGBl. Nr. 18/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1993, wird verordnet:

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