§ 1 Oö. TR

Oö. TR - Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 1

Festsetzung der Personengruppen

 

(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:

1.

Personen, die gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009, einen Aufenthaltstitel in Österreich benötigen, oder die auf Grund eines Aufenthaltsvisums oder eines Aufenthalts-Reisevisums gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind oder die sich gemäß § 31 Abs. 1 Z. 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Australiens und Neuseelands;

2.

Entfallen

3.

Asylberechtigte gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009, und subsidiär Schutzberechtigte nach § 8 des Asylgesetzes 2005;

4.

Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 13 des Asylgesetzes 2005 gestellt haben und sich in Oberösterreich aufhalten;

5.

Vertriebene, denen auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt ist.

6.

Prostituierte;

7.

Bewohner von Obdachlosenheimen und -herbergen sowie Unterstandslose;

8.

Insassen von Haftanstalten und Polizeigefangenenhäusern, ausgenommen jene Häftlinge, die zur Verbüßung einer Ersatzarreststrafe, für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens oder auf der Grundlage der Strafprozessordnung in Polizeigefangenenhäusern nur kurzfristig angehalten werden.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2001, 73/2004, 99/2007, 18/2010)

 

(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.

 

(3) Für Personen der im Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Personengruppen besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist.

In Kraft seit 27.02.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Oö. TR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. TR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Oö. TR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Oö. TR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Oö. TR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. TR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. TR