§ 1 Oö. TR

Oö. TR - Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

§ 1

Festsetzung der Personengruppen

 

(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:

1.

Personen, die gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009, einen Aufenthaltstitel in Österreich benötigen, oder die auf Grund eines Aufenthaltsvisums oder eines Aufenthalts-Reisevisums gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind oder die sich gemäß § 31 Abs. 1 Z. 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Australiens und Neuseelands;

2.

Entfallen

3.

Asylberechtigte gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009, und subsidiär Schutzberechtigte nach § 8 des Asylgesetzes 2005;

4.

Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 13 des Asylgesetzes 2005 gestellt haben und sich in Oberösterreich aufhalten;

5.

Vertriebene, denen auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt ist.

6.

Prostituierte;

7.

Bewohner von Obdachlosenheimen und -herbergen sowie Unterstandslose;

8.

Insassen von Haftanstalten und Polizeigefangenenhäusern, ausgenommen jene Häftlinge, die zur Verbüßung einer Ersatzarreststrafe, für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens oder auf der Grundlage der Strafprozessordnung in Polizeigefangenenhäusern nur kurzfristig angehalten werden.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2001, 73/2004, 99/2007, 18/2010)

 

(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.

 

(3) Für Personen der im Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Personengruppen besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist.

In Kraft seit 27.02.2010 bis 31.12.9999
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