Festsetzung der Personengruppen
(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:
1. | Personen, die gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009, einen Aufenthaltstitel in Österreich benötigen, oder die auf Grund eines Aufenthaltsvisums oder eines Aufenthalts-Reisevisums gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind oder die sich gemäß § 31 Abs. 1 Z. 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Australiens und Neuseelands; | |||||||||
2. | Entfallen | |||||||||
3. | Asylberechtigte gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2009, und subsidiär Schutzberechtigte nach § 8 des Asylgesetzes 2005; | |||||||||
4. | Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 13 des Asylgesetzes 2005 gestellt haben und sich in Oberösterreich aufhalten; | |||||||||
5. | Vertriebene, denen auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt ist. | |||||||||
6. | Prostituierte; | |||||||||
7. | Bewohner von Obdachlosenheimen und -herbergen sowie Unterstandslose; | |||||||||
8. | Insassen von Haftanstalten und Polizeigefangenenhäusern, ausgenommen jene Häftlinge, die zur Verbüßung einer Ersatzarreststrafe, für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens oder auf der Grundlage der Strafprozessordnung in Polizeigefangenenhäusern nur kurzfristig angehalten werden. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 63/2001, 73/2004, 99/2007, 18/2010) |
(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.
(3) Für Personen der im Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Personengruppen besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist.
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