§ 3 Oö. TR

Oö. TR - Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 3

Untersuchungsarten

 

(1) Die Untersuchung hat bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, jedenfalls in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.

(2) Die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt, wenn ein Röntgenbefund der Lunge auf Grund von Filmaufnahmen, der nicht älter als zwei Monate ist, vorgewiesen werden kann.

(3) Bei Kindern und Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, wenn

1.

das negative Ergebnis einer für die Altersstufe brauchbaren Tuberkulinprobe, die nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder

2.

ein ärztliches Zeugnis über eine mit Erfolg durchgeführte Tuberkuloseschutzimpfung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf,

vorgewiesen werden kann.

In Kraft seit 01.10.1999 bis 31.12.9999
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