(1) Fenster und Türen von Bordellen sind durch Sichtschutzmaßnahmen wie Folien, Vorhänge oder dergleichen so zu gestalten, dass die Anbahnung oder die Ausübung der Sexualdienstleistung von öffentlichen Flächen aus oder von der Nachbarschaft nicht wahrgenommen werden kann. Gleiches gilt auch für die privaten Außenbereiche von Bordellen (zB Liegewiese eines Saunabetriebs).
(2) Bei der Gestaltung und beim Betrieb von Bordellen ist dafür Sorge zu tragen, dass der mit der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verbundene Lärm von öffentlichen Flächen aus oder von der Nachbarschaft nicht wahrgenommen werden kann.
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