§ 6 Oö. SDLV § 6

Oö. SDLV - Oö. Sexualdienstleistungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024

(1) Sind in einem Betrieb mehr als vier Personen, die Sexualdienstleistungen ausüben, tätig, ist ein Aufenthaltsraum mit einer Einrichtung zur Kühlung von Getränken und sonstigen Lebensmitteln sowie zur Zubereitung von warmen Mahlzeiten vorzusehen, sofern in den Räumlichkeiten und Wohnungen, in denen Sexualdienstleistungen ausgeübt werden, keine derartigen Einrichtungen vorhanden sind.

(2) Jeder Person, die in einem Bordell arbeitet, ist es zu ermöglichen, persönliche Gegenstände sicher und individuell zu verwahren (zB absperrbarer Spind, Safe).

(3) In allen Räumlichkeiten, in denen Sexualdienstleistungen ausgeübt werden, sowie in den sonst von den Kunden frequentierten Räumen (zB Barbereich) sind Informationsmaterialien über Gesundheitsvorsorge und Gesundheitskontrolle sowie über die Rechte der Sexualdienstleistenden und Safer-Sex-Broschüren aufzulegen. Weiters sind in diesen Bereichen sichtbare Aushänge mit Safer-Sex-Regeln anzubringen.

In Kraft seit 29.06.2013 bis 31.12.9999
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