(1) Ab einer Anzahl von fünf Räumen, in denen Sexualdienstleistungen ausgeübt werden, muss in jedem dieser Räume eine Alarmanlage vorhanden sein. Die Alarme sind im Thekenbereich oder bei der für den Betrieb verantwortlichen Person oder an einem sonstigen geeigneten Ort aufzuführen und haben ein deutlich hörbares, akustisches und dem jeweiligen Raum zuordenbares optisches Signal auszulösen.
(2) Die Notausgänge sind während der Anwesenheit von Personen benützbar zu halten.
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