(1) Bildliche Darstellungen, Bezeichnungen, Leuchtschilder, Informationen, Werbetexte und dergleichen, die auf die Eigenschaft eines Gebäudes als Bordell hinweisen, und die von öffentlichen Flächen aus oder von der Nachbarschaft gesehen werden können, dürfen den öffentlichen Anstand nicht verletzen. Verboten sind insbesondere anstößige Darstellungen aus dem Geschlechtsbereich und solche, die sonst als jugendgefährdend im Sinn des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001 anzusehen sind.
(2) Zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen durch die Gestaltung von inhaltlich zulässigen Kennzeichnungen im Sinn des Abs. 1 ist hinsichtlich Größe und Auffälligkeit der Kennzeichnungen auf das Umfeld des Bordells, insbesondere auf Schutzobjekte gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz, Bedacht zu nehmen.
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