(1) Die im § 1 genannten Gemeinden haben die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft über Verordnungen gemäß § 3 Abs. 4 Oö. SDLG und Verzichtserklärungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Oö. SDLG zu informieren.
(2) Vor Erteilung der Bordellbewilligung ist der im § 1 genannten Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der im § 1 genannten Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Missstände sind vom Bürgermeister unverzüglich der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 2 Oö. SDLG) mitzuteilen.
(4) Die im § 1 genannte Gemeinde ist von der Erteilung (§ 7 Oö. SDLG), vom Erlöschen (§ 10 Abs. 1 Oö. SDLG), vom Widerruf (§ 10 Abs. 2 Oö. SDLG) der Bordellbewilligung, der Schließung (§ 11 Oö. SDLG) des Bordells und von der Erteilung, vom Erlöschen und vom Widerruf (§ 12 Oö. SDLG) einer Peep-Show-Bewilligung sowie von Überprüfungsergebnissen nach § 15 Oö. SDLG zu verständigen.
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