§ 3 Oö. SDLG-ÜV § 3

Oö. SDLG-ÜV - Oö. SDLG-Übertragungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die im § 1 genannten Gemeinden haben die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft über Verordnungen gemäß § 3 Abs. 4 Oö. SDLG und Verzichtserklärungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Oö. SDLG zu informieren.

(2) Vor Erteilung der Bordellbewilligung ist der im § 1 genannten Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der im § 1 genannten Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Missstände sind vom Bürgermeister unverzüglich der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 2 Oö. SDLG) mitzuteilen.

(4) Die im § 1 genannte Gemeinde ist von der Erteilung (§ 7 Oö. SDLG), vom Erlöschen (§ 10 Abs. 1 Oö. SDLG), vom Widerruf (§ 10 Abs. 2 Oö. SDLG) der Bordellbewilligung, der Schließung (§ 11 Oö. SDLG) des Bordells und von der Erteilung, vom Erlöschen und vom Widerruf (§ 12 Oö. SDLG) einer Peep-Show-Bewilligung sowie von Überprüfungsergebnissen nach § 15 Oö. SDLG zu verständigen.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Oö. SDLG-ÜV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. SDLG-ÜV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Oö. SDLG-ÜV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Oö. SDLG-ÜV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Oö. SDLG-ÜV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SDLG-ÜV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. SDLG-ÜV
§ 4 Oö. SDLG-ÜV