Die Übertragung gilt für
1. | Bewilligungsverfahren gemäß § 7 Oö. SDLG, | |||||||||
2. | Widerrufsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 Oö. SDLG, | |||||||||
3. | Mängelbehebungs- und Schließungsverfahren gemäß § 11 Oö. SDLG, | |||||||||
4. | Peep-Show-Bewilligungen und deren Widerruf gemäß § 12 Oö. SDLG und | |||||||||
5. | Überprüfungen gemäß § 15 Oö. SDLG. |
(1) Die im § 1 genannten Gemeinden haben die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft über Verordnungen gemäß § 3 Abs. 4 Oö. SDLG und Verzichtserklärungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Oö. SDLG zu informieren.
(2) Vor Erteilung der Bordellbewilligung ist der im § 1 genannten Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der im § 1 genannten Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Missstände sind vom Bürgermeister unverzüglich der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 2 Oö. SDLG) mitzuteilen.
(4) Die im § 1 genannte Gemeinde ist von der Erteilung (§ 7 Oö. SDLG), vom Erlöschen (§ 10 Abs. 1 Oö. SDLG), vom Widerruf (§ 10 Abs. 2 Oö. SDLG) der Bordellbewilligung, der Schließung (§ 11 Oö. SDLG) des Bordells und von der Erteilung, vom Erlöschen und vom Widerruf (§ 12 Oö. SDLG) einer Peep-Show-Bewilligung sowie von Überprüfungsergebnissen nach § 15 Oö. SDLG zu verständigen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2013 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs auf dem Gebiet der Sittlichkeitspolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Oö. SDLG-Übertragungsverordnung)
StF: LGBl.Nr. 65/2013
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 40 Abs. 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2013, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden, wird verordnet: