Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Übertragung gilt für
1.
Bewilligungsverfahren gemäß § 7 Oö. SDLG,
2.
Widerrufsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 Oö. SDLG,
3.
Mängelbehebungs- und Schließungsverfahren gemäß § 11 Oö. SDLG,
4.
Peep-Show-Bewilligungen und deren Widerruf gemäß § 12 Oö. SDLG und
5.
Überprüfungen gemäß § 15 Oö. SDLG.
In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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