§ 35 Oö. ROG 1994 § 35

Oö. ROG 1994 - Oö. Raumordnungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die der Gemeinde bei Planänderungen nachweislich entstehenden Kosten der Ausarbeitung der Pläne können zum Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den betroffenen Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern gemacht werden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 69/2015)

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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