§ 36a Oö. ROG 1994

Oö. ROG 1994 - Oö. Raumordnungsgesetz 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2025
  1. (1)Absatz einsAuf Anregung der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers kann die Gemeinde an Bauland grenzende Grünlandflächen im für einen baubehördlichen Konsens unbedingt erforderlichen Ausmaß als Bauland widmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsTeile der umzuwidmenden Fläche mit einem Wohn- oder Betriebsgebäude als Hauptgebäude bebaut sind, das sich in Teilen auch auf Baulandflächen befindet und für dessen Errichtung ursprünglich - unbeschadet einer allfälligen abweichenden Ausführung - ein baubehördlicher Konsens erteilt wurde oder für dessen ursprünglichen Bestand ein baubehördlicher Konsens vermutet wird,
    2. 2.Ziffer 2die Widmung der Fläche als Bauland bei Erstellung oder Änderung des Flächenwidmungsplans auch bereits vor Errichtung dieses Bestandsgebäudes im Planungsermessen der Gemeinde gelegen wäre; dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn sich die Fläche auf Grund der natürlichen Voraussetzungen (wie Grundwasserstand, Hoch- bzw. Hangwassergefahr, Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Rutschungen, Lawinengefahr) für eine Bebauung nicht eignet oder im Widerspruch zu festgelegten Planungen des Bundes oder Landes steht,
    3. 3.Ziffer 3dies im Interesse der Erhaltung und Schaffung von Wohnraum oder an der Erhaltung geschaffener Betriebe zur Versorgung der Bevölkerung oder vergleichbarer öffentlicher Interessen liegt,
    4. 4.Ziffer 4die Bauführung im Grünland vor dem 1. Februar 2024 erfolgt ist und
    5. 5.Ziffer 5die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von gemäß dieser Bestimmung umzuwidmenden Grundstücken vor der Umwidmung einen Vertrag mit der Gemeinde abschließen, mit dem eine Ausgleichszahlung für die Änderung des Flächenwidmungsplans vereinbart wird. Dabei ist eine Geldleistung an die Gemeinde in Höhe von 200 % des ortsüblichen Baulandpreises für die erforderliche Baulandwidmung je Quadratmeter festzulegen. Zur Feststellung des ortsüblichen Baulandpreises ist von der Gemeinde ein beeideter Sachverständiger beizuziehen, wobei die nachweislich entstehenden Kosten sowie die nachweislich entstehenden Kosten der Ausarbeitung der Pläne von der Grundeigentümerin bzw. vom Grundeigentümer zu tragen sind.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 können der Beschluss und das Stellungnahmeverfahren gemäß § 33 Abs. 2 zur Gänze entfallen. In diesem Fall obliegt die Vorbereitung eines beschlussreifen Plans für die Behandlung im Gemeinderat der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister. Über diese vorbereitenden Maßnahmen sind die Mitglieder des Gemeinderats unverzüglich zu informieren.In den Fällen des Absatz eins, können der Beschluss und das Stellungnahmeverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz 2, zur Gänze entfallen. In diesem Fall obliegt die Vorbereitung eines beschlussreifen Plans für die Behandlung im Gemeinderat der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister. Über diese vorbereitenden Maßnahmen sind die Mitglieder des Gemeinderats unverzüglich zu informieren.

(Anm: LGBl.Nr. 14/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 14/2025)

In Kraft seit 14.02.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36a Oö. ROG 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36a Oö. ROG 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36a Oö. ROG 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36a Oö. ROG 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36a Oö. ROG 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. ROG 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 Oö. ROG 1994
§ 37 Oö. ROG 1994