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Die der Gemeinde hatbei Planänderungen nachweislich entstehenden Kosten der Ausarbeitung der Pläne können zum Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den Flächenwidmungsplan alle zehn Jahre grundlegend zu überprüfen (§ 33 Abs. 1)betroffenen Grundeigentümerinnen bzw. (Anm: LGBl. Nr. 1/2007)Grundeigentümern gemacht werden.
(Anm: LGBl. Nr. 69/2015) |
Die der Gemeinde hatbei Planänderungen nachweislich entstehenden Kosten der Ausarbeitung der Pläne können zum Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den Flächenwidmungsplan alle zehn Jahre grundlegend zu überprüfen (§ 33 Abs. 1)betroffenen Grundeigentümerinnen bzw. (Anm: LGBl. Nr. 1/2007)Grundeigentümern gemacht werden.
(Anm: LGBl. Nr. 69/2015) |