(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Landesgesetz vom 23. März 1972 über die Raumordnung im Lande Oberösterreich (Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz - Oö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, außer Kraft.
(3) Soweit Landesgesetze auf Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, verweisen, treten an ihre Stelle die Bestimmungen dieses Landesgesetzes.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
(5) Soweit in diesem Landesgesetz, insbesondere in den §§ 21 bis 24 und 30, von der Errichtung von Bauwerken und Anlagen die Rede ist, ist darunter die Ausführung aller baulichen Anlagen, unabhängig von einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach der Oö. Bauordnung 1994, zu verstehen. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997, 115/2005, 69/2015)
(6) Die Widmung von Grundstücken (Grundstücksteilen), die bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Wohngebiet (§ 22 Abs. 1) gewidmet, nicht bebaut und nicht unmittelbar durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen sind, erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Nach diesem Zeitpunkt ist die Gemeinde verpflichtet, diese Grundstücke umgehend einer geeigneten Widmung zuzuführen und den Grundeigentümer von dieser Maßnahme nachweislich zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997)
(7) Abs. 6 gilt nicht, wenn
1. | das Grundstück vor dem im Abs. 6 genannten Zeitpunkt widmungsgemäß bebaut wird oder | |||||||||
2. | das Grundstück am 1. August 1997 eine geringere Größe als 3.000 m2 aufgewiesen hat oder | |||||||||
3. | das Grundstück im örtlichen Entwicklungskonzept als Bauland vorgesehen ist oder | |||||||||
4. | vor dem im Abs. 6 genannten Zeitpunkt zwischen dem Grundeigentümer und der Gemeinde eine Vereinbarung gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 oder 3 abgeschlossen wird oder | |||||||||
5. | zumindest für einen Teil des Grundstücks die Voraussetzungen für die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrags bestehen oder eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gemäß § 27 erteilt wurde. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 83/1997) |
(8) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 125/2020)
(9) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997)
(10) § 30a gilt nicht für am 1. Mai 1999 rechtmäßig bestehende Funkanlagen. (Anm: LGBl. Nr. 32/1999)
(11) Soweit in diesem Landesgesetz auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
1. | 'FFH-Richtlinie': Richtlinie 92/43/EG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013; | |||||||||
2. | 'Seveso II-Richtlinie': Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003, ABl. Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003; | |||||||||
3. | 'Seveso III-Richtlinie': Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197/1 vom 24. Juli 2012; | |||||||||
4. | 'SUP-Richtlinie': Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. Juli 2001. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 115/2005, 69/2015) |
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