Herbeiführung eines Interessensausgleiches
(1) Kommt innerhalb der Frist des § 4 Abs. 5 kein Interessensausgleich zwischen der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und dem Träger der betroffenen Einrichtung zustande, hat die Pflegevertretung auf eine Vermittlung der Standpunkte bzw. auf eine außergerichtliche Einigung hinzuwirken.
(2) Stellt sich dabei heraus, dass eine Beschwerde nur oder nur mehr im ordentlichen Rechtsweg erledigt werden kann, hat die Pflegevertretung die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer darüber aufzuklären und der Aufsichtsbehörde zu berichten.
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