§ 5 Oö. PVG

Oö. PVG - Oö. Pflegevertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 5

Herbeiführung eines Interessensausgleiches

 

(1) Kommt innerhalb der Frist des § 4 Abs. 5 kein Interessensausgleich zwischen der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und dem Träger der betroffenen Einrichtung zustande, hat die Pflegevertretung auf eine Vermittlung der Standpunkte bzw. auf eine außergerichtliche Einigung hinzuwirken.

 

(2) Stellt sich dabei heraus, dass eine Beschwerde nur oder nur mehr im ordentlichen Rechtsweg erledigt werden kann, hat die Pflegevertretung die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer darüber aufzuklären und der Aufsichtsbehörde zu berichten.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Oö. PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Oö. PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Oö. PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Oö. PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Oö. PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Oö. PVG
§ 6 Oö. PVG