§ 3 Oö. PVG

Oö. PVG - Oö. Pflegevertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Pflegevertretung hat die je nach Geschäftsfall nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 oder dem Oö. Chancengleichheitsgesetz zuständige Aufsichtsbehörde von allen Beschwerden unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

(2) Vor der Bearbeitung einer Beschwerde hat die Pflegevertretung zu prüfen, ob bereits ein Versuch unternommen wurde, den Fall in der betroffenen Einrichtung im Sinn eines partnerschaftlichen Heimbetriebes zu bereinigen. Ist dies nicht der Fall, hat sie unter gleichzeitiger Verständigung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers den Träger der betroffenen Einrichtung mit der Erledigung der Beschwerde zu betrauen.

(3) Der Träger der betroffenen Einrichtung oder ein(e) von ihm beauftragte(r) Vertreter(in) hat derartige Beschwerden unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen, zu erledigen. Ist eine Erledigung innerhalb dieses Zeitraumes nicht möglich, ist die Beschwerde unter neuerlicher Verständigung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers der Pflegevertretung zur weiteren Behandlung vorzulegen. Dabei ist zu begründen, warum eine Erledigung nicht erfolgen konnte.

In Kraft seit 01.10.2020 bis 31.12.9999
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