Aufgaben der Pflegevertretung
(1) Die Pflegevertretung unterstützt die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 bei Streitfällen im Zusammenhang mit einer mangelhaften Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung und Hilfe.
(2) Die Unterstützung der Bewohnerinnen und Bewohner im Sinn des Abs. 1 umfasst insbesondere:
1. | die Entgegennahme von Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern oder von diesen nahestehenden Personen; | |||||||||
2. | die umfassende anlassbezogene Beratung; | |||||||||
3. | die Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes; | |||||||||
4. | die Abgabe von Empfehlungen; | |||||||||
5. | die außergerichtliche Herbeiführung eines Interessensausgleiches mit der betroffenen Einrichtung. |
(3) Die Pflegevertretung hat durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch zwei Mal pro Jahr Sprechtage in den Bezirken abzuhalten.
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