§ 2 Oö. PSchulV 2012 § 2

Oö. PSchulV 2012 - Oö. Privatschul-Lehrverpflichtungsverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkraft beträgt ungeachtet der Bestimmungen des 2. Abschnitts an den im § 1 genannten Privatschulen des Landes Oberösterreich 20 Wochenstunden.

(2) Für die Lehrkraft, die nicht im vollen Ausmaß der festgelegten Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung herangezogen werden kann, werden die zugewiesenen Verwaltungstätigkeiten mit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Verwaltungsstunde auf die festgelegte Lehrverpflichtung angerechnet.

In Kraft seit 01.02.2012 bis 31.12.9999
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