Gesamte Rechtsvorschrift Oö. PSchulV 2012

Oö. Privatschul-Lehrverpflichtungsverordnung 2012

Oö. PSchulV 2012
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 Oö. PSchulV 2012 § 1


Der 1. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrkräfte an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich und an der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl.

§ 2 Oö. PSchulV 2012 § 2


(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkraft beträgt ungeachtet der Bestimmungen des 2. Abschnitts an den im § 1 genannten Privatschulen des Landes Oberösterreich 20 Wochenstunden.

(2) Für die Lehrkraft, die nicht im vollen Ausmaß der festgelegten Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung herangezogen werden kann, werden die zugewiesenen Verwaltungstätigkeiten mit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Verwaltungsstunde auf die festgelegte Lehrverpflichtung angerechnet.

§ 3 Oö. PSchulV 2012 § 3


Der 2. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrkräfte an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich und der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl.

§ 4 Oö. PSchulV 2012 § 4


Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

1.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I (§ 5 Abs. 1 Z 1)

1,167,

2.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe II (§ 5 Abs. 1 Z 2)

1,105,

3.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe III (§ 5 Abs. 1 Z 3)

1,050,

4.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV b (§ 5 Abs. 1 Z 4)

0,977,

5.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV a (§ 5 Abs. 1 Z 5)

0,955,

6.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV (§ 5 Abs. 1 Z 6)

0,913,

7.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe V a (§ 5 Abs. 1 Z 7)

0,825.

 

§ 5 Oö. PSchulV 2012 § 5


(1) Die einzelnen Unterrichtsgegenstände sind den Lehrverpflichtungsgruppen wie folgt zugeordnet:

1.

Lehrverpflichtungsgruppe I:

a)

An der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich:

Allgemeine und anorganische Chemie

Analytische Chemie

Analytisches Laboratorium

Analytisches und organisch-präparatives Laboratorium

Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen

Angewandte Informatik

Angewandte Mathematik

Biotechnologische Verfahrenstechnik

Deutsch

Deutsch und Kommunikation

Englisch

Fachrechnen

Lebensmitteltechnologie

Lebensmitteltechnologie für Bäcker

Lebensmitteltechnologie für Konditoren

Lebensmitteltechnologie für Müller

Marketing

Mikrobiologie und Lebensmittelhygiene

Mikrobiologisches und biologisches Laboratorium

Organische Chemie und Biochemie

Qualitätsmanagement

Rechnungswesen

Rohstoffkunde

Verfahrenstechnik

Zweite lebende Fremdsprache

b)

An der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl:

Angewandte Informatik

Angewandte Mathematik

Automatisierungstechnik

Betriebliche Anwendung der Datenverarbeitung

Betriebssysteme

Deutsch und Kommunikation

Elektronik

Elektrotechnik

Elektrotechnik und Elektronik

Elemente der Mechatronik

Englisch

Fertigungstechnik

Fremdsprache und Kommunikation

Grundlagen der Informatik

Informationstechnik

Konstruktionsübungen

Laboratorium

Mechanik

Mechanik und Elemente der Mechatronik

Mechatronische Schaltungstechnik

Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik

Netzwerktechnik

Qualitätsmanagement

Rechnungswesen

Telekommunikation

2.

Lehrverpflichtungsgruppe II:

a)

An der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich:

Angewandte Physik

Biologie und Ernährung

Ernährungslehre

Projekte und Projektmanagement

b)

An der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl:

Angewandte Chemie und Umwelttechnik

Betriebstechnik

Medientechnik

Naturwissenschaftliche Grundlagen

Physik des Fachgebietes

Projektmanagement

3.

Lehrverpflichtungsgruppe III:

a)

An der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich:

Geographie und Wirtschaftskunde

Geschichte und politische Bildung

Kommunikation und Präsentation

Lebensmittelrecht

Mitarbeiterführung und -ausbildung

Religion

Werkstättenlaboratorium

Wirtschaft und Recht

b)

An der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl:

Ethik

Fachzeichnen

Geografie und Wirtschaftskunde

Geschichte und politische Bildung

Religion

Standardsoftwareanwendungen

Werkstättenlaboratorium

Wirtschaft und Recht

4.

Lehrverpflichtungsgruppe IV:

a)

An der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich:

Produktionswerkstätte für Bäcker

Produktionswerkstätte für Konditoren

Produktionswerkstätte für Müller

b)

An der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl:

Betriebspraktikum

Technikerpraktikum

Werkstätte und Produktionstechnik

5.

Lehrverpflichtungsgruppe IV a:

Bewegung und Sport

6.

Lehrverpflichtungsgruppe V a:

Werkstätte

(2) Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen bzw. Unterricht in aktuellen Fachgebieten sowie Unterrichtsgegenständen, die auf Grund von nach schulrechtlichen Vorschriften zu genehmigenden Schulversuchen oder Lehrplanänderungen angeboten werden, sind derjenigen Lehrverpflichtungsgruppe zuzuordnen, der auch der thematisch entsprechende Unterrichtsgegenstand angehört.

§ 6 Oö. PSchulV 2012 § 6


Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters vermindert sich an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich und an der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl (inklusive Internat) um 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

§ 7 Oö. PSchulV 2012 § 7


Folgende Nebenleistungen werden in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

1.

die Tätigkeit als Leiterin oder Leiter einer Sportwoche mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III für einen Monat des Schuljahres;

2.

an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich weiters

a)

die Leitung der Lehrmühle mit zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II,

b)

die Leitung der Bäckerei mit zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II,

c)

die Tätigkeit als Qualitäts-Projektmanagerin oder Qualitäts-Projektmanager für die Dauer eines Unterrichtsjahres mit 0,48 Werteinheiten;

3.

an der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl weiters

a)

die Leitung sämtlicher Werkstätten mit bis zu 7,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II,

b)

die Tätigkeit als Qualitäts-Projektmanagerin oder Qualitäts-Projektmanager für die Dauer eines Unterrichtsjahres mit 0,46 Werteinheiten.

§ 8 Oö. PSchulV 2012


  1. (1)Absatz einsFür folgende von einer Lehrkraft auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
    1. 1.Ziffer einsFür die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
      1. a)Litera afür Lehrkräfte der Verwendungsgruppe L 1 / Entlohnungsgruppe l 1 in Höhe von 254,3 Euro,
      2. b)Litera bfür Lehrkräfte der übrigen Verwendungsgruppen / Entlohnungsgruppen in Höhe von 222,2 Euro,
      bei der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der jeweils doppelten Höhe.
    2. 2.Ziffer 2Für die Verwaltung
      1. a)Litera ader Schülerbücherei, der Lehrerbücherei bzw. der gemeinsamen Schüler- und Lehrerbücherei,
      2. b)Litera bder audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
      3. c)Litera cder Laboratoriumseinrichtungen, insbesondere für Chemie, Mikrobiologie, Teigrheologie, pneumatische Steuerungen und für die textiltechnischen Labors, Übungsnetzwerke und Computerlabors,
      4. d)Litera deiner Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht, sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden,
    3. 2.1.2 Punkt einsfür Lehrkräfte der Verwendungsgruppe L 1 / Entlohnungsgruppe l 1 in Höhe von 203,3 Euro,
    4. 2.2.2 Punkt 2für Lehrkräfte der übrigen Verwendungsgruppen / Entlohnungsgruppen in Höhe von 171,4 Euro.
    5. 3.Ziffer 3Für die Tätigkeit als Bildungsberaterin oder Bildungsberater
      1. a)Litera abei einer Schülerzahl bis einschließlich 100 mit 50 %,
      2. b)Litera bbei einer Schülerzahl von mehr als 100 mit 100 %
      der Vergütung nach Z 2.der Vergütung nach Ziffer 2,
    6. 4.Ziffer 4Für die Verwaltung
      1. a)Litera ader Einrichtungen für Bewegung und Sport einschließlich der Sportgeräte,
      2. b)Litera bder Lehrmittelsammlung für den allgemein bildenden Unterricht, sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einer oder einem anderen Bediensteten besorgt werden,
    7. 4.1.4 Punkt einsfür Lehrkräfte der Verwendungsgruppe L 1 / Entlohnungsgruppe l 1 in der Höhe von 158,6 Euro,
    8. 4.2.4 Punkt 2für Lehrkräfte der übrigen Verwendungsgruppen / Entlohnungsgruppen in der Höhe von 139,8 Euro.
    (Anm: LGBl.Nr. 14/2014, 30/2015, 160/2015, 98/2016, 107/2017, 133/2018, 137/2019, 138/2020, 153/2021, 138/2022, 124/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 14/2014, 30/2015, 160/2015, 98/2016, 107/2017, 133/2018, 137/2019, 138/2020, 153/2021, 138/2022, 124/2023)
  2. (2)Absatz 2Auf die Vergütungen nach Abs. 1 sind bei Beamtinnen und Beamten die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.Auf die Vergütungen nach Absatz eins, sind bei Beamtinnen und Beamten die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Wird während eines Monats eine andere Lehrkraft mit Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrkräften entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.Wird während eines Monats eine andere Lehrkraft mit Tätigkeiten im Sinn des Absatz eins, betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrkräften entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  4. (4)Absatz 4Auf Lehrkräfte, die aus Gründen der Schulorganisation die im Abs. 1 Z 1 umschriebenen Tätigkeiten während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu erbringen haben, sind die Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener einer Lehrkraft entspricht, die diese Tätigkeiten gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu erbringen hat.Auf Lehrkräfte, die aus Gründen der Schulorganisation die im Absatz eins, Ziffer eins, umschriebenen Tätigkeiten während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu erbringen haben, sind die Absatz eins und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener einer Lehrkraft entspricht, die diese Tätigkeiten gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu erbringen hat.
  5. (5)Absatz 5Lehrkräfte können unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung mit höchstens drei der im Abs. 1 Z 2 und 4 genannten Sammlungen (Kustodiate) betraut werden.Lehrkräfte können unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung mit höchstens drei der im Absatz eins, Ziffer 2 und 4 genannten Sammlungen (Kustodiate) betraut werden.
  6. (6)Absatz 6Bei einem abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebühren die Vergütungen nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehn Mal pro Schuljahr.Bei einem abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebühren die Vergütungen nach Absatz eins, beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehn Mal pro Schuljahr.

§ 9 Oö. PSchulV 2012 § 9


(1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-AP) ist in dem im Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere:

a)

die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internet- und Intranet-Anbindung und Anwenderprogramme,

b)

unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c)

die Betreuung der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler im IT-Betrieb der Schule,

d)

Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e)

die Führung der Fachbibliothek und

f)

die Erstellung und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebiets.

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für

a)

10 bis 20 IT-AP

2 Wochenstunden,

b)

21 bis 40 IT-AP

3 Wochenstunden,

c)

41 bis 60 IT-AP

4 Wochenstunden,

d)

mehr als 60 IT-AP

5 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Unter IT-AP im Sinn des Abs. 1 sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-AP (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden.

(4) Die pädagogisch-fachliche Betreuung für den lehrplanmäßigen Unterricht zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-AP mit hochwertigem und umfassenden Software-Einsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem im Abs. 5 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich über das Ausmaß des Abs. 1 hinaus gegebenenfalls je nach Spezifikation der Fachrichtung oder Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAX-Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung sowie Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.

(5) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt:

a)

bis 10 IT-AP mit hochwertigem und umfassenden Software-Einsatz 2 Wochenstunden,

b)

ab einschließlich 11 IT-AP mit hochwertigem und umfassenden Software-Einsatz 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.

§ 10 Oö. PSchulV 2012 § 10


Die Verordnung tritt mit 1. Februar 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt die Oö. Privatschul-Lehrverpflichtungsverordnung, LGBl. Nr. 62/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 108/2010, außer Kraft.

Artikel

Art. 2 Oö. PSchulV 2012


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 107/2017)

§ 5a Abs. 1 Z 1 bis 3 der Oö. Einreihungsverordnung 2005, LGBl. Nr. 104/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 6/2017, gilt für Lehrkräfte nach der Oö. Privatschul-Lehrverpflichtungsverordnung 2012 sinngemäß.

Oö. Privatschul-Lehrverpflichtungsverordnung 2012 (Oö. PSchulV 2012) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an bestimmten Privatschulen des Landes Oberösterreich (Oö. Privatschul-Lehrverpflichtungsverordnung 2012 - Oö. PSchulV 2012)

StF: LGBl.Nr. 9/2012

Änderung

LGBl.Nr. 14/2014

LGBl.Nr. 30/2015

LGBl.Nr. 160/2015

LGBl.Nr. 98/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 43 Abs. 2a des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 108/2011, und § 18 Abs. 1a, § 62 Abs. 4 und § 83 Abs. 3 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 108/2011, wird verordnet:

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