Eine in dieser Verordnung vorgesehene Prüfungsgebühr ist auch dann zu entrichten und das festgelegte Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Prüfungskommission gebührt diesen auch dann, wenn die bei der entsprechenden Regelung zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Prüfung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.
(Anm: LGBl.Nr. 119/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 119/2023)
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