§ 1 Oö. PGV 2001

Oö. PGV 2001 - Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die von den Prüfungswerbern zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt:

1.

a)

für die schriftliche Dienstprüfung (Modul 2 - Allgemeine Ausbildung) gemäß § 6 Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV 2005für die schriftliche Dienstprüfung (Modul 2 - Allgemeine Ausbildung) gemäß Paragraph 6, Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV 2005

 

 

 

im Ausbildungstyp 1

22 Euro

 

 

im Ausbildungstyp 2

29 Euro

 

 

im Ausbildungstyp 3

37 Euro

 

b)

Entfallen

 

 

 

 

 

2.

für die gemäß der Oö. Jagdprüfungsverordnung abzulegende Jagdprüfung

180 Euro

 

 

 

 

3.

für die gemäß der Oö. Jagddienstprüfungsverordnung 2021 abzulegende Jagdhüterinnen- bzw. Jagdhüterprüfung

210 Euro

 

 

 

4.

für die gemäß der Oö. Jagddienstprüfungsverordnung 2021 abzulegende Berufsjägerinnen- bzw. Berufsjägerprüfung

230 Euro

 

 

 

5.

für die gemäß der Oö. Fischereiverordnung abzulegende Fischereischutzprüfung

125 Euro

 

 

 

6.

für die gemäß dem Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 2024 abzulegende Dienstprüfung

70 Euro

 

 

 

7.

für die Facharbeiterprüfung gemäß § 13 Abs. 1 bzw. § 14 Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991für die Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, bzw. Paragraph 14, Absatz 2, Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991

 

 

a)

bei der Facharbeiterprüfung als Gesamtprüfung

100 Euro

 

b)

bei der Facharbeiterprüfung mit Teilprüfungen

 

 

 

je Teilprüfung

75 Euro

 

 

maximal jedoch

150 Euro

 

c)

bei der Wiederholung einer Facharbeiterprüfung als Gesamtprüfung

100 Euro

 

d)

bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Facharbeiterprüfung mit Teilprüfungen

 

 

 

je Teilprüfung

75 Euro

 

 

maximal jedoch

150 Euro

 

 

 

 

8.

für die Abschlussprüfung bei Ausbildungsversuchen gemäß § 13b Abs. 2 Z 4 Oö. LFBAG 1991für die Abschlussprüfung bei Ausbildungsversuchen gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, Ziffer 4, Oö. LFBAG 1991

 

 

a)

bei der Abschlussprüfung als Gesamtprüfung

100 Euro

 

b)

bei der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen

 

 

 

je Teilprüfung

75 Euro

 

 

maximal jedoch

150 Euro

 

c)

bei der Wiederholung einer Abschlussprüfung als Gesamtprüfung

100 Euro

 

d)

bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen

 

 

 

je Teilprüfung

75 Euro

 

 

maximal jedoch

150 Euro

 

 

 

 

9.

a)

für die Meisterprüfung gemäß § 19 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991für die Meisterprüfung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Oö. LFBAG 1991

 

 

 

je Teilprüfung

100 Euro

 

 

maximal jedoch

300 Euro

 

 

 

 

10.

a)

für die Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung gemäß § 17 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991für die Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Oö. LFBAG 1991

100 Euro

 

b)

für die Wiederholung der Zusatzprüfung

100 Euro

 

 

 

 

11.

a)

für die Zusatzprüfung zur Meisterprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Oö. FBAG 1991für die Zusatzprüfung zur Meisterprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Oö. FBAG 1991

100 Euro

 

b)

für die Wiederholung der Zusatzprüfung

100 Euro

 

 

 

 

12.

für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Facharbeiterinnen und Facharbeiter) sowie für die Wiederholung dieser Prüfungfür die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 3 a, Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Oö. LFBAG 1991 (Facharbeiterinnen und Facharbeiter) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung

100 Euro

 

 

 

13.

für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Meisterinnen und Meister) sowie für die Wiederholung dieser Prüfungfür die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 3 a, Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Oö. LFBAG 1991 (Meisterinnen und Meister) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung

100 Euro

 

 

 

14.

für die Höhlenführerprüfung gemäß § 22 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001für die Höhlenführerprüfung gemäß Paragraph 22, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001

100 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 111/2011, 101/2019, 119/2023, 18/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2011, 101/2019, 119/2023, 18/2024)
In Kraft seit 16.02.2024 bis 31.12.9999
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