§ 2 Oö. PGV 2001

Oö. PGV 2001 - Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Das Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Kommission beträgt je Prüfungswerberin bzw. Prüfungswerber:

1.

a)

für die schriftliche Dienstprüfung gemäß § 1 Z 1 lit. a:für die schriftliche Dienstprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, :,

 

 

 

für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit

 

 

 

im Ausbildungstyp 1

14 Euro

 

 

im Ausbildungstyp 2

18 Euro

 

 

im Ausbildungstyp 3

22 Euro

 

b)

entfallen

 

 

 

 

 

2.

 

für die Jagdprüfung gemäß § 1 Z 2:für die Jagdprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2 :,

 

 

 

für die bzw. den Vorsitzenden

9 Euro

 

 

für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

8 Euro

 

 

 

 

3.

 

für die Jagdhüterinnen- bzw. Jagdhüterprüfung gemäß § 1 Z 3:für die Jagdhüterinnen- bzw. Jagdhüterprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 :,

 

 

 

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

 

 

für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

 

 

 

 

4.

 

für die Berufsjägerinnen- bzw. Berufsjägerprüfung gemäß § 1 Z 4:für die Berufsjägerinnen- bzw. Berufsjägerprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 4 :,

 

 

 

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

 

 

für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

 

 

für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit

14 Euro

 

 

 

 

5.

 

für die Fischereischutzprüfung gemäß § 1 Z 5:für die Fischereischutzprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 5 :,

 

 

 

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

 

 

für das weitere Mitglied der Prüfungskommission

10 Euro

 

 

 

 

6.

 

für die Standesbeamten-Dienstprüfung gemäß § 1 Z 6:für die Standesbeamten-Dienstprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 6 :,

 

 

 

für die bzw. den Vorsitzenden

14 Euro

 

 

für die Beisitzerinnen und Beisitzer je

10 Euro

 

 

für die Schriftführerin bzw. den Schriftführer

7 Euro

 

 

 

 

7.

a)

für Prüfungskommissionen zur Abhaltung von Prüfungen nach dem
Oö. LFBAG 1991 gemäß § 1 Z 7, 10 und 12
für Prüfungskommissionen zur Abhaltung von Prüfungen nach dem
Oö. LFBAG 1991 gemäß Paragraph eins, Ziffer 7,, 10 und 12

7 Euro

 

b)

für Prüfungskommissionen zur Abhaltung von Prüfungen nach dem
Oö. LFBAG 1991 gemäß § 1 Z 9, 11 und 13
für Prüfungskommissionen zur Abhaltung von Prüfungen nach dem
Oö. LFBAG 1991 gemäß Paragraph eins, Ziffer 9,, 11 und 13

14 Euro

 

 

 

 

8.

 

für die Höhlenführerprüfung gemäß § 1 Z 14für die Höhlenführerprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 14,

 

 

 

für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden

10 Euro

 

 

für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 55/2012, 119/2023, 18/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2012, 119/2023, 18/2024)

In Kraft seit 16.02.2024 bis 31.12.9999
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