Gesamte Rechtsvorschrift Oö. PGV 2001

Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001

Oö. PGV 2001
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 Oö. PGV 2001


Die von den Prüfungswerbern zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt:

1.

a)

für die schriftliche Dienstprüfung (Modul 2 - Allgemeine Ausbildung) gemäß § 6 Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV 2005für die schriftliche Dienstprüfung (Modul 2 - Allgemeine Ausbildung) gemäß Paragraph 6, Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV 2005

 

 

 

im Ausbildungstyp 1

22 Euro

 

 

im Ausbildungstyp 2

29 Euro

 

 

im Ausbildungstyp 3

37 Euro

 

b)

Entfallen

 

 

 

 

 

2.

für die gemäß der Oö. Jagdprüfungsverordnung abzulegende Jagdprüfung

180 Euro

 

 

 

 

3.

für die gemäß der Oö. Jagddienstprüfungsverordnung 2021 abzulegende Jagdhüterinnen- bzw. Jagdhüterprüfung

210 Euro

 

 

 

4.

für die gemäß der Oö. Jagddienstprüfungsverordnung 2021 abzulegende Berufsjägerinnen- bzw. Berufsjägerprüfung

230 Euro

 

 

 

5.

für die gemäß der Oö. Fischereiverordnung abzulegende Fischereischutzprüfung

125 Euro

 

 

 

6.

für die gemäß dem Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 2024 abzulegende Dienstprüfung

70 Euro

 

 

 

7.

für die Facharbeiterprüfung gemäß § 13 Abs. 1 bzw. § 14 Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991für die Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, bzw. Paragraph 14, Absatz 2, Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991

 

 

a)

bei der Facharbeiterprüfung als Gesamtprüfung

100 Euro

 

b)

bei der Facharbeiterprüfung mit Teilprüfungen

 

 

 

je Teilprüfung

75 Euro

 

 

maximal jedoch

150 Euro

 

c)

bei der Wiederholung einer Facharbeiterprüfung als Gesamtprüfung

100 Euro

 

d)

bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Facharbeiterprüfung mit Teilprüfungen

 

 

 

je Teilprüfung

75 Euro

 

 

maximal jedoch

150 Euro

 

 

 

 

8.

für die Abschlussprüfung bei Ausbildungsversuchen gemäß § 13b Abs. 2 Z 4 Oö. LFBAG 1991für die Abschlussprüfung bei Ausbildungsversuchen gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, Ziffer 4, Oö. LFBAG 1991

 

 

a)

bei der Abschlussprüfung als Gesamtprüfung

100 Euro

 

b)

bei der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen

 

 

 

je Teilprüfung

75 Euro

 

 

maximal jedoch

150 Euro

 

c)

bei der Wiederholung einer Abschlussprüfung als Gesamtprüfung

100 Euro

 

d)

bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen

 

 

 

je Teilprüfung

75 Euro

 

 

maximal jedoch

150 Euro

 

 

 

 

9.

a)

für die Meisterprüfung gemäß § 19 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991für die Meisterprüfung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Oö. LFBAG 1991

 

 

 

je Teilprüfung

100 Euro

 

 

maximal jedoch

300 Euro

 

 

 

 

10.

a)

für die Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung gemäß § 17 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991für die Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Oö. LFBAG 1991

100 Euro

 

b)

für die Wiederholung der Zusatzprüfung

100 Euro

 

 

 

 

11.

a)

für die Zusatzprüfung zur Meisterprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Oö. FBAG 1991für die Zusatzprüfung zur Meisterprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Oö. FBAG 1991

100 Euro

 

b)

für die Wiederholung der Zusatzprüfung

100 Euro

 

 

 

 

12.

für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Facharbeiterinnen und Facharbeiter) sowie für die Wiederholung dieser Prüfungfür die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 3 a, Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Oö. LFBAG 1991 (Facharbeiterinnen und Facharbeiter) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung

100 Euro

 

 

 

13.

für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Meisterinnen und Meister) sowie für die Wiederholung dieser Prüfungfür die Eignungsprüfung gemäß Paragraph 3 a, Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Oö. LFBAG 1991 (Meisterinnen und Meister) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung

100 Euro

 

 

 

14.

für die Höhlenführerprüfung gemäß § 22 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001für die Höhlenführerprüfung gemäß Paragraph 22, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001

100 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 111/2011, 101/2019, 119/2023, 18/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2011, 101/2019, 119/2023, 18/2024)

§ 2 Oö. PGV 2001


Das Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Kommission beträgt je Prüfungswerberin bzw. Prüfungswerber:

1.

a)

für die schriftliche Dienstprüfung gemäß § 1 Z 1 lit. a:für die schriftliche Dienstprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, :,

 

 

 

für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit

 

 

 

im Ausbildungstyp 1

14 Euro

 

 

im Ausbildungstyp 2

18 Euro

 

 

im Ausbildungstyp 3

22 Euro

 

b)

entfallen

 

 

 

 

 

2.

 

für die Jagdprüfung gemäß § 1 Z 2:für die Jagdprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2 :,

 

 

 

für die bzw. den Vorsitzenden

9 Euro

 

 

für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

8 Euro

 

 

 

 

3.

 

für die Jagdhüterinnen- bzw. Jagdhüterprüfung gemäß § 1 Z 3:für die Jagdhüterinnen- bzw. Jagdhüterprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 :,

 

 

 

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

 

 

für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

 

 

 

 

4.

 

für die Berufsjägerinnen- bzw. Berufsjägerprüfung gemäß § 1 Z 4:für die Berufsjägerinnen- bzw. Berufsjägerprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 4 :,

 

 

 

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

 

 

für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

 

 

für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit

14 Euro

 

 

 

 

5.

 

für die Fischereischutzprüfung gemäß § 1 Z 5:für die Fischereischutzprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 5 :,

 

 

 

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

 

 

für das weitere Mitglied der Prüfungskommission

10 Euro

 

 

 

 

6.

 

für die Standesbeamten-Dienstprüfung gemäß § 1 Z 6:für die Standesbeamten-Dienstprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 6 :,

 

 

 

für die bzw. den Vorsitzenden

14 Euro

 

 

für die Beisitzerinnen und Beisitzer je

10 Euro

 

 

für die Schriftführerin bzw. den Schriftführer

7 Euro

 

 

 

 

7.

a)

für Prüfungskommissionen zur Abhaltung von Prüfungen nach dem
Oö. LFBAG 1991 gemäß § 1 Z 7, 10 und 12
für Prüfungskommissionen zur Abhaltung von Prüfungen nach dem
Oö. LFBAG 1991 gemäß Paragraph eins, Ziffer 7,, 10 und 12

7 Euro

 

b)

für Prüfungskommissionen zur Abhaltung von Prüfungen nach dem
Oö. LFBAG 1991 gemäß § 1 Z 9, 11 und 13
für Prüfungskommissionen zur Abhaltung von Prüfungen nach dem
Oö. LFBAG 1991 gemäß Paragraph eins, Ziffer 9,, 11 und 13

14 Euro

 

 

 

 

8.

 

für die Höhlenführerprüfung gemäß § 1 Z 14für die Höhlenführerprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 14,

 

 

 

für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden

10 Euro

 

 

für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 55/2012, 119/2023, 18/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2012, 119/2023, 18/2024)

§ 3 Oö. PGV 2001


§ 3

 

Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel sowie der Aufenthaltskosten im Ausmaß der jeweils den Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung nach der Gebührenstufe 2 zustehenden Reisezulagen, sofern diese Reisezulagen dem Mitglied der Prüfungskommission nicht von seinem Dienstgeber abgegolten werden. Die Fahrtkosten sind bei Erforderlichkeit der Benützung eines eigenen Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.

§ 3a Oö. PGV 2001


Eine in dieser Verordnung vorgesehene Prüfungsgebühr ist auch dann zu entrichten und das festgelegte Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Prüfungskommission gebührt diesen auch dann, wenn die bei der entsprechenden Regelung zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Prüfung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.

(Anm: LGBl.Nr. 119/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 119/2023)

§ 4 Oö. PGV 2001


§ 4

 

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Prüfungsgebührenverordnung 1999, LGBl. Nr. 26, und die Zweite Prüfungsgebührenverordnung 1998, LGBl. Nr. 51, außer Kraft; sie sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2002 ereignet haben.

Artikel

Art. 2 Oö. PGV 2001


Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 54/2006)

 

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

 

(2) § 1 Z. 1 und § 2 Z. 1 der Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 in der Fassung LGBl. Nr. 136/2001 sind auf Dienstprüfungen, die nach den bis zum 30. Juni 2005 geltenden Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 und des Oö. Gemeinde-Dienstrechts-und Gehaltsgesetzes 2002 abgehalten werden, weiterhin anzuwenden.

Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 (Oö. PGV 2001) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend bestimmte Prüfungsgebühren und Prüfungsentgelte für Prüfungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet sind (Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001)

StF: LGBl.Nr. 136/2001

Änderung

LGBl.Nr. 54/2006

LGBl.Nr. 111/2011

LGBl.Nr. 55/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 des Prüfungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 55/1955, wird verordnet:

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