(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, die
1. | nicht in Freizeit oder | |||||||||
2. | gemäß § 65 Abs. 2 Z 3 Oö. LBG im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, | |||||||||
eine Überstundenvergütung. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009) |
(2) Die Überstundenvergütung umfaßt
1. | im Falle des § 65 Abs. 2 Z 2 Oö. LBG die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag, | |||||||||
2. | im Falle des § 65 Abs. 2 Z 3 Oö. LBG den Überstundenzuschlag. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 93/2009) |
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 64 Abs. 2 Oö. LBG geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
1. | für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50% und | |||||||||
2. | für Überstunden während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% der Grundvergütung. |
(5) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 24/2001)
(6) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 65 Abs. 3 Oö. LBG angeführten
Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(7) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(8) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn des § 69 Oö. LBG, der §§ 13 und 13a Oö. MSchG, der §§ 9 und 10 Oö. VKG und des § 23 Abs. 10 MSchG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren. Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem Oö. MSchG oder Oö. VKG, mit denen die Beamtin bzw. der Beamte die volle Wochendienstzeit nicht überschreitet, sind finanziell im Verhältnis 1:1 unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 7 und 8 und des § 13 Abs. 10 abzugelten, sofern sie nicht in Freizeit ausgeglichen wurden. Eine Änderung des festgesetzten oder vereinbarten Beschäftigungsausmaßes tritt hierdurch nicht ein. Nach § 65 Abs. 4b Oö. LBG allenfalls vorgesehene Zuschläge sind in Form einer Nebengebühr nach § 15 Abs. 1 abzugelten. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 12/2002, 49/2005, 93/2009)
(Anm: LGBl. Nr. 63/1993)
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