(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie bzw. er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Keine Urlaubsersatzleistung gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Z 2, 4a, 5 oder 6 Oö. LBG, es sei denn der Urlaubsverbrauch war im Fall einer Auflösung nach § 14 Abs. 1 Z 2 Oö. LBG wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall unmöglich. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das drittvorangegangene Kalenderjahr jenen Teil des Zweifachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das zweitvorangegangene und das vorangegangene Kalenderjahr jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
1. | der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2), | |||||||||
2. | die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1), | |||||||||
3. | eine allfällige Kinderbeihilfe und | |||||||||
4. | die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubs gebührt hätten. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der Wochenstunden zu ermitteln.
(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen.
(8) Die Urlaubsersatzleistung gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erbinnen und Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin bzw. des Beamten endet. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
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