§ 13 Oö. LGG § 13

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Monatsbezug eines Beamten ist als Folge einer Suspendierung (§ 131 Oö. LBG) auf zwei Drittel oder auf das von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) festgesetzte Ausmaß für die Dauer der Suspendierung zu kürzen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)

(2) Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch geendet, ist die Nachzahlung der gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Monatsbezüge zu veranlassen. Das Gleiche gilt, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, es sei denn, dass der Beamte während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)

(2a) Im Fall der Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße nach § 115 Abs. 1 Z 2 Oö. LBG kann die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) zur Vermeidung unbilliger Härten die gänzliche oder teilweise Nachzahlung des gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Monatsbezugs anordnen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)

(3) Die Bezüge entfallen

1.

für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;

2.

wenn die Beamtin oder der Beamte eigenmächtig mehr als einen Tag dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;

3.

für die Zeiten, die der Beamte auf Grund eines oder mehrerer Strafurteile in Strafhaft zuzubringen hat (Strafvollzug);

4.

wenn er abgängig geworden ist.

(Anm: LGBl.Nr. 63/1993, 12/2002, 56/2007)

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubs oder einer Karenz bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes jener Wert abzuziehen, der sich aus der Teilung des entsprechenden Monatsbezugs durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. Umfaßt ein solcher Fall den ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 68/1981, 28/2001, 12/2002)

(5) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 110 und § 113a Oö. LBG bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch diese Dienstfreistellung entfallen sollen. Ausgenommen sind die Ansprüche nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. Abweichend vom § 6 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Bei der Kürzung der Bezüge von Beamten, die die Funktion des Bürgermeisters ausüben, sind die Zeiten nach § 113a Abs. 2 Z 2 Oö. LBG als Dienstzeit zu berücksichtigen. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 50% zu kürzen. (Anm: LGBl.Nr. 33/1984, 37/1996, 77/1996, 8/1998)

(6) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum (§ 110 Abs. 2 Oö. LBG) das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 13a Abs. 1 in jedem Fall dem Land Oberösterreich zu ersetzen. (Anm: LGBl. Nr. 33/1984, 112/1991, 37/1996, 8/1998)

(7) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber im Fall des § 110 Oö. LBG 50% der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen. (Anm: LGBl.Nr. 33/1984, 77/1996, 8/1998)

(8) Dienstbezüge im Sinn des Abs. 5 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung überschreitet. (Anm: LGBl.Nr. 77/1996, 8/1998)

(9) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 110 Abs. 3, § 112 oder § 113a Oö. LBG außer Dienst oder gemäß § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder Dienstfreistellung. Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinn des Abs. 8 (einschließlich Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten. (Anm: LGBl. Nr. 77/1996, 8/1998, 81/2002)

(10) Der Monatsbezug des Beamten gebührt in dem seiner Wochendienstzeit entsprechenden Ausmaß, wenn

1.

er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG in Anspruch nimmt oder

2.

er eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder

3.

er eine Herabsetzung seiner Wochendienstzeit gemäß § 81a Abs. 1 Z 2 Oö. LBG in Anspruch nimmt.

Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, Z 2 und Z 3 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderbeihilfe, soweit diese gemäß § 3 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, oder gemäß § 3 Abs. 5 des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt. (Anm: LGBl. Nr. 64/1985, 112/1991, 63/1993, 87/1994, 65/1995, 37/1996, 24/2001, 24/2001, 12/2002, 81/2002, 49/2005, 100/2011)

(11) Bei Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gemäß den §§ 70a und 70b Oö. LBG gebührt dem Beamten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung und seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß innerhalb der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren - mit Ausnahme der Jubiläumszuwendung - gebühren nur während der Dienstleistungszeit, und zwar ungekürzt. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)

(12) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)

(13) Scheidet der Beamte vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienst oder aus dem Dienststand aus, sind die während des abgelaufenen Teils der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Forderung des Landes kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Eine sich daraus ergebende Forderung des Landes ist zunächst unter Anwendung des § 39 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes durch Abzug von den Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG zu vollstrecken. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)

(14) Lautet die Dienstbeurteilung auf „nicht zufriedenstellend“, ist der Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten gemäß § 3 Abs. 2 i. V.m. Abs. 10 mit Ausnahme der Kinderbeihilfe um 10% zu kürzen, wobei der Entfall der Leistungszulage einzurechnen ist. Die Kürzung tritt abweichend vom § 6 mit dem auf die Rechtskraft der Festsetzung der Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten ein und bleibt bis zu dem Monatsersten aufrecht, der der nächsten auf „sehr zufriedenstellend“ oder „zufriedenstellend“ oder „wenig zufriedenstellend“ lautenden Dienstbeurteilung folgt. Der Rechtskraft der Festsetzung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des § 102 Abs. 4 Oö. LBG gleichzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(15) Bei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung der Beamtin bzw. des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug der Beamtin bzw. des Beamten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfungsantritts an, um 5% zu kürzen. Die Kürzung endet, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wird, mit dem Datum der Prüfung, in den übrigen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Kürzung. Dienstrechtliche Maßnahmen, wie etwa jene nach den §§ 91 ff Oö. LBG, bleiben davon unberührt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

In Kraft seit 01.12.2011 bis 31.12.9999
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