(1) Bei der Bildungsdirektion wird für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen eine Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission eingerichtet. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018, 113/2019)
(2) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission ist zuständig für
1. | die Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß § 66 LDG 1984, wenn die Stellungnahme der Landeslehrerin bzw. des Landeslehrers nach § 64 LDG 1984 oder die beabsichtigte Leistungsfeststellung durch die Dienstbehörde vom Leiterbericht abweicht; | |||||||||
2. | die Durchführung von Disziplinarverfahren gemäß dem 7. Abschnitt des LDG 1984 mit Ausnahme | |||||||||
a) | der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 78 und 79 LDG 1984, | |||||||||
b) | der vorläufigen Suspendierung gemäß § 80 LDG 1984, | |||||||||
c) | der Durchführung der notwendigen Ermittlungen gemäß § 92 Abs. 1 LDG 1984, | |||||||||
d) | des Vollzugs von Disziplinarstrafen gemäß § 99 LDG 1984, | |||||||||
e) | der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 100 LDG 1984 sowie | |||||||||
f) | der Ausübung des Gnadenrechts gemäß § 105 LDG 1984. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 114/2018) |
(3) Der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gehören an:
1. | eine von der Bildungsdirektion bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. ein von der Bildungsdirektion bestellter rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder deren bzw. dessen in gleicher Weise bestellte Vertreterin bzw. in gleicher Weise bestellter Vertreter als Vorsitzende bzw. Vorsitzender; | |||||||||
2. | eine weitere von der Bildungsdirektion bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. ein weiterer von der Bildungsdirektion bestellter rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder eine von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. ein von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber bestellter rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Oö. Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaften des Landes Oberösterreich oder deren bzw. dessen in gleicher Weise bestellte Vertreterin bzw. in gleicher Weise bestellter Vertreter; | |||||||||
3. | je nach der Verwendung der vom Verfahren betroffenen Landeslehrerin bzw. des vom Verfahren betroffenen Landeslehrers zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter | |||||||||
a) | der Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Sonderschulen sowie an Mittelschulen und Polytechnischen Schulen oder | |||||||||
b) | der Landeslehrerinnen und Landeslehrer für Berufsschulen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 47/2019, 113/2019) |
(4) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission entscheidet in zwei Senaten, von denen der eine für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Sonderschulen sowie an Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, der andere für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Berufsschulen zuständig ist. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)
(5) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Bildungsdirektion aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten der Bildungsdirektion oder von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Oö. Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaften des Landes Oberösterreich die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018, 47/2019)
(6) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mitglieder gemäß Abs. 3 erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die bzw. der Vorsitzende gibt ihre bzw. seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018, 47/2019)
(7) Wenn die vom Verfahren betroffene Landeslehrerin bzw. der vom Verfahren betroffene Landeslehrer eine angestellte Religionslehrerin bzw. ein angestellter Religionslehrer ist, hat anstelle einer bzw. eines durch Los auszuscheidenden bestellten Vertreterin bzw. Vertreters der Landeslehrerinnen und Landeslehrer eine Religionslehrerin bzw. ein Religionslehrer desselben Bekenntnisses der Kommission anzugehören.
(Anm: LGBl.Nr. 11/2015)
0 Kommentare zu § 9 Oö. LDHG 1986